Energielieferung: Hauptleistung zur Wohnungsvermietung




Das Finanzgericht Münster (FG) hat entschieden, dass Energielieferungen des Vermieters an die Mieter nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen sind.

Die Klägerin vermietete ein Grundstück, auf dem sich unter anderem ein Haupthaus mit zwei Wohnungen befand. 2016 wurde eine neue Heizungsanlage im Haupthaus eingebaut. Jeder Mieter erhielt eigene Einzelzähler zur Erfassung der Wärmemengen. Bislang wurden die Kosten für Heizung und Warmwasser nach Verbrauch bzw. nach der Wohnfläche abgerechnet.

Ab Oktober 2016 verzichtete die Klägerin mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf die Kleinunternehmerregelung. Darin gab sie steuerpflichtige Umsätze aus den Energielieferungen an die Mieter an und machte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Installation der Heizungsanlage geltend. Im Ergebnis hatte die Klägerin einen Erstattungsanspruch.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Energielieferungen an die Mieter unselbständige Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung seien, und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2016 mit 0 EUR fest.

Das FG entschied, dass die Energielieferungen an die Mieter als eine eigenständige steuerpflichtige Leistung anzusehen sind. Als Begründung führte das FG aus, dass die Energielieferungen gesondert abgerechnet würden und die Mieter den Verbrauch individuell regeln könnten.

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2021)