Verfahrensrecht: Verlängerung des Prüfungszeitraums noch während der Außenprüfung




Niemand freut sich, wenn sich das Finanzamt zu einer Betriebsprüfung ankündigt. Dies bedeutet immer einen gewissen Aufwand auf Unternehmerseite und man ist froh, wenn die Prüfung abgeschlossen ist. Aber wie ist es, wenn das Finanzamt nach der Prüfung schon die nächste Prüfung ankündigt? Kann man dann als Steuerzahler auch mal eine "Pause" von der Prüfung beantragen? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste dies entscheiden.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 15.11.2013 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2008 und 2009 statt. Noch während dieser Prüfung erließ das Finanzamt am 01.12.2015 eine weitere Prüfungsanordnung für die Jahre 2010 bis 2012. Diese wurde von der Klägerin für die Jahre 2011 und 2012 erfolgreich angefochten. Nur die Jahre 2008 bis 2010 waren somit Prüfungsgegenstand. Allerdings ordnete das Finanzamt am 04.12.2017 an, dass die am 01.12.2015 erlassene Prüfungsanordnung auf die Jahre 2011 und 2012 erweitert wird. Hiergegen legte die Klägerin am 18.12.2017 Einspruch ein, da der Prüfungszeitraum nunmehr fünf statt drei Jahre betrug. Den Einspruch wies das Finanzamt am 12.03.2019 als unbegründet zurück.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die angefochtene Prüfungsanordnung ist rechtmäßig. Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung, bei der das Gericht nur prüfen kann, ob sie fehlerfrei ist. Ein Verstoß gegen die Betriebsprüfungsordnung, wonach in der Regel nur drei Jahre gleichzeitig geprüft werden dürfen, liegt nicht vor. Zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung war die Prüfung für die Jahre 2008 und 2009 bereits abgeschlossen. Damit wurden mit der Erweiterung tatsächlich nur drei Jahre geprüft, nämlich 2010 bis 2012. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt den Erlass der Einspruchsentscheidung bewusst hinausgezögert hätte, um das Begründungserfordernis zu umgehen. Die Einspruchsentscheidungen beim beklagten Finanzamt dauern bisweilen sogar noch deutlich länger als im Streitfall. Außerdem versuchte das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung, eine Begründung abzugeben, obwohl dies nicht mehr erforderlich war.

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(aus: Ausgabe 01/2021)