6b-Rücklage: Verlängerung der Investitionsfrist setzt Baubeginn voraus
Grundsätzlich will der Gesetzgeber mit dem Einkommensteuergesetz sicherstellen, dass Steuerpflichtige ihre Steuern bezahlen. Allerdings gibt es auch Regeln, mit denen er Anreize für ein bestimmtes Verhalten schaffen will - beispielsweise mit der sogenannten 6b-Rücklage. Veräußert man ein Grundstück, hat man die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern, sondern die 6b-Rücklage in Anspruch zu nehmen. Bedingung ist, dass man innerhalb von vier Jahren ein neues Gebäude oder Grundstück anschafft. Verlängern kann man diese Frist um zwei Jahre, sofern man ein neues Gebäude errichtet.
Das wollte auch ein Unternehmer aus Bayern tun. Nach der Veräußerung eines Grundstücks im Jahr 2005 stellte er eine 6b-Rücklage in seiner Bilanz ein. Allerdings beauftragte er erst 2009 - kurz vor Ablauf der vierjährigen Investitionsfrist - einen Architekten, um den Bau eines neuen Gebäudes zu planen.
Zu spät, wie das Finanzgericht München befand. Denn die Fristverlängerung auf sechs Jahre kann man nur dann in Anspruch nehmen, wenn man innerhalb von vier Jahren mit der Herstellung des Gebäudes beginnt. Zwar muss hierzu lediglich der Bauantrag gestellt worden sein, allerdings muss man das Gebäude bereits hinreichend konkret geplant haben. Im Streitfall hatte der Architekt erst 13,5 Stunden investiert: Noch nicht einmal ein erster grober Entwurf war vorhanden. Zu wenig, um den Beginn der Gebäudeherstellung noch im vierjährigen Investitionszeitraum zu verorten. Die 6b-Rücklage wurde daher rückwirkend aberkannt und zuzüglich Zinsen aufgelöst.
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(aus: Ausgabe 07/2017)