Abgrenzungsposten für Zinszuschuss: Auflösungsertrag gehört zum Aufgabegewinn
Anders als laufende Gewinne können Betriebsaufgabegewinne mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sogenannten Fünftelungsregelung versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt bzw. dauernd berufsunfähig, kann der Aufgabegewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 EUR gemindert werden.
Ein Landwirt aus Niedersachsen hat nun gerichtlich erreicht, dass er den Gewinn aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP) statt bei seinem laufenden Gewinn bei seinem Betriebsaufgabegewinn berücksichtigen kann.
Hinweis: Bilanzierende Unternehmer müssen einen PRAP bilden, wenn ihnen Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zufließen, die sich erst für eine Zeit danach als Ertrag gewinnerhöhend auswirken dürfen. Durch die Bildung und Auflösung des PRAP wird eine periodengerechte Gewinnabgrenzung erreicht.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte der Landwirt bereits Jahre vor der Betriebsaufgabe einen Zinszuschuss für ein Darlehen zum Bau eines Schweinestalls erhalten (nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm) und hierfür einen PRAP gebildet. Das Finanzamt hatte diesen Posten im Zuge der späteren Betriebsaufgabe aufgelöst und den laufenden Gewinn des Betriebs entsprechend erhöht. Der Bundesfinanzhof urteilte nun jedoch, dass der Ertrag aus der Auflösung des PRAP zum begünstigten Aufgabegewinn gehört.
Der PRAP war schrittweise über die Laufzeit des geförderten Darlehens aufzulösen, denn er diente dazu, die Ertragswirkung des Zinszuschusses in die folgenden Wirtschaftsjahre zu verlagern, in denen die Zinsaufwendungen für das Darlehen angefallen waren. Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe war noch ein PRAP vorhanden, woraus abzuleiten war, dass das bezuschusste Darlehen noch bestand und somit weiterhin Zinsaufwand verursachte. Der PRAP war daher noch in der letzten normalen Schlussbilanz auszuweisen. In der Aufgabebilanz durfte der PRAP hingegen nicht mehr enthalten sein, da das Darlehen durch die Betriebsaufgabe zu Privatvermögen wurde. Die Gegenleistung für den Zinszuschuss lag somit nicht mehr im steuerbaren Bereich. Im Ergebnis stand die Auflösung des PRAP somit in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe.
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(aus: Ausgabe 12/2018)