Altersvorsorgezulage: Maschinelle Gewährung und Rückforderung ist nicht aufgrund offenbarer Unrichtigkeit korrigierbar




Wer mit einer Riester-Rente privat für sein Alter vorsorgt, wird vom Staat mit einer Altersvorsorgezulage und einem Sonderausgabenabzug belohnt. Die Zulage setzt sich aus einer Grundzulage von derzeit 175 EUR pro Jahr und einer Kinderzulage von 185 EUR (für bis Ende 2007 geborene Kinder) bzw. 300 EUR (für ab Anfang 2008 geborene Kinder) pro Jahr und Kind zusammen. Dem eigentlichen Zulageverfahren vorgelagert sind maschinelle Mitteilungen, die von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an den jeweiligen Anbieter versendet werden.

Hinweis: Die zentrale Stelle ermittelt, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. Sie teilt der zuständigen Stelle bzw. dem Anbieter die Zulagenummer mit; von dort wird sie dann an den Antragsteller weitergeleitet. Sie veranlasst zudem die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse. Besteht kein Zulageanspruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter durch Datensatz mit. Erkennt die zentrale Stelle bis zum Ende des zweiten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres nachträglich, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis zurückzufordern und dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass das vorgenannte Verfahren der maschinellen Gewährung und Rückforderung von Altersvorsorgezulagen einer Korrektur aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nicht zugänglich ist. Eine solche Korrektur ist nach der Abgabenordnung möglich, wenn es beim Erlass eines Verwaltungsakts zu Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten gekommen ist. Der BFH erklärte, dass die Korrekturnorm nach ihrem klaren Wortlaut nur auf Verwaltungsakte anwendbar sei und die maschinellen Mitteilungen der ZfA keine Verwaltungsakte darstellten.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2021)