Anrufungsauskunft: Wie Arbeitgeber sich kostenlos Rechtssicherheit verschaffen




Durch einen falschen oder unterlassenen Lohnsteuerabzug können Arbeitgeber schnell in eine Haftungsfalle geraten. Möchten diese dem Risiko entgehen, vom Fiskus später für Lohnsteuerbeträge in Haftung genommen zu werden, können Arbeitgeber vorab eine kostenlose Anrufungsauskunft bei ihrem Finanzamt zu lohnsteuerlichen (Zweifels-)Fragen einholen.

Hinweis: Über eine solche Auskunft kann beispielsweise geklärt werden, ob eine Person überhaupt einer lohnsteuerlich relevanten nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht oder ob gezahlte Sachbezüge lohnsteuerfrei belassen werden können. Der zentrale Vorteil der Anrufungsauskunft liegt darin, dass das Finanzamt an seine Aussagen gebunden ist, so dass der Arbeitgeber später nicht belangt werden kann, wenn er der Auskunft entsprechend vorgeht und keine Lohnsteuer einbehält. Dies gilt sogar dann, wenn die Auskunft unrichtig war.

Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem Schreiben die zentralen Regeln zur Anrufungsauskunft zusammengefasst. Danach gilt Folgendes:

  • Eine Anrufungsauskunft können nicht nur Arbeitgeber einholen, sondern auch Arbeitnehmer oder Dritte, die Arbeitgeberpflichten erfüllen oder für eine Lohnsteuerhaftung in Betracht kommen (z.B. Vermögensverwalter oder gesetzliche Vertreter).
  • Die Bindungswirkung der Anrufungsauskunft erstreckt sich auf das gesamte Lohnsteuerabzugsverfahren, so dass der Arbeitgeber auch nicht über eine Lohnsteuerpauschalierung zur Steuerzahlung herangezogen werden kann. Bis in das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers reicht die Bindungswirkung aber nicht - das Finanzamt kann also zu wenig gezahlte Lohnsteuer später über den Einkommensteuerbescheid direkt vom Arbeitnehmer nachfordern.
  • Der Antrag auf Anrufungsauskunft muss konkrete Rechtsfragen aufwerfen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.
  • Das Finanzamt kann seine Anrufungsauskunft von vornherein mit einer zeitlichen Befristung versehen, so dass sich der Antragsteller nur für eine bestimmte Zeit auf die Aussagen berufen kann. Auch darf die Auskunft mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Die Bindungswirkung entfällt zudem automatisch, wenn der Gesetzgeber die Rechtsvorschriften ändert, auf denen die Auskunft beruht.
  • Antragsteller haben ein Recht darauf, dass das Finanzamt ihren Antrag auf Anrufungsauskunft bearbeitet. Per Einspruch oder Klage können sie zudem eine inhaltliche Überprüfung der ihnen erteilten Auskunft erreichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt sich von den Steuergerichten allerdings nur überprüfen, ob das Finanzamt den dargestellten Sachverhalt richtig erfasst und keine evidenten Fehler in seine rechtliche Beurteilung eingebaut hat.

Hinweis: Eine Anrufungsauskunft entfaltet nur dann die gewünschte Bindungswirkung, wenn der vorgetragene Sachverhalt dem später umgesetzten Sachverhalt entspricht. Kommt es hierbei zu Abweichungen, ist das Amt nicht mehr an seine Aussagen gebunden, so dass Lohnsteuer im Haftungsweg nachgefordert werden kann. Antragsteller sollten daher unbedingt darauf achten, dass sie den Sachverhalt im Antrag präzise formulieren und später ohne Abweichungen in die Tat umsetzen.

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(aus: Ausgabe 03/2018)