Anzeigepflicht gegenüber Finanzamt: Bank muss auch im Ausland verwahrte Vermögensgegenstände offenlegen
Banken und Versicherungsunternehmen sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet, das von ihnen verwaltete Vermögen eines Erblassers gegenüber den zuständigen Finanzämtern anzuzeigen; nach Bekanntwerden des Todesfalls haben sie hierfür in der Regel einen Monat Zeit.
Dass diese Anzeigepflicht nicht zwingend an den deutschen Grenzen endet, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem sich ein deutsches Kreditinstitut zunächst geweigert hatte, die bei seiner unselbständigen Zweigstelle in Österreich geführten Konten von deutschen Erblassern gegenüber dem deutschen Fiskus offenzulegen. Gegen die Aufforderung der deutschen Steuerfahndung, die Kontodaten rückwirkend für die letzten acht Jahre mitzuteilen, zog die Bank bis vor den BFH - jedoch ohne Erfolg.
Die Bundesrichter legten zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob eine Pflicht zur Offenbarung der Vermögensgegenstände gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn im Ausland keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen. Der EuGH verneinte diese Frage; der BFH stufte die Anzeigepflicht in der Folge ebenfalls als unionsrechtskonform ein, soweit sie sich - wie im Urteilsfall - auf Vermögensgegenstände bei einer unselbständigen Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erstreckt.
Hinweis: Nach Auffassung des BFH verletzt die Anzeigepflicht nicht die territoriale Souveränität des ausländischen Staates, in dem sich die Zweigstelle befindet, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung völkerrechtlicher Fragen nicht geboten war.
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(aus: Ausgabe 04/2017)