Arbeitnehmer in Corona-Zeiten: Kurzarbeitergeld kann zu Steuernachzahlungen führen




Durch die Corona-Pandemie wurden viele Branchen schwer getroffen, Tausende Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, ist von der Dauer der Kurzarbeit, von der Steuerklasse, dem Familienstand und den Lohnsteuermerkmalen abhängig.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, erhöht aber den Einkommensteuersatz, der für das übrige (steuerpflichtige) Einkommen des Arbeitnehmers gilt. Dieser steuererhöhende Effekt wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet. Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss daher damit rechnen, dass sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Nachzahlung ergibt.

Hinweis: Bei der Bemessung des laufenden monatlichen Lohnsteuerabzugs wurde das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt, so dass das Finanzamt die fehlende Mehrsteuer über den Einkommensteuerbescheid einfordert.

Ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung anfällt, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von der Dauer und dem Anteil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten.

Hinweis: Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 EUR im Jahr bezogen hat, muss für das Bezugsjahr zudem zwingend eine Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt einreichen (Pflichtveranlagung). Gibt er keine Steuererklärung ab, können Sanktionen folgen (z.B. über eine Zwangsgeldandrohung und -festsetzung).

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)