Aufhebungsvertrag: Was zählt zur steuerbegünstigten Entschädigung dazu?




Trennungen, ob schmerzhaft, notwendig, gewollt oder geplant, kommen sowohl im Privatleben als auch im Arbeitsleben vor. Vor allem im Arbeitsleben stellt sich die Frage, wie eine solche Trennung steuerlich zu bewerten ist. Und wie so häufig im Steuerrecht lautet die Antwort: Es kommt darauf an.

In einem kürzlich vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) verhandelten Fall schlossen ein Arbeitgeber und eine Arbeitnehmerin im März 2016 einen Aufhebungsvertrag zum Ende des Jahres. Neben einer Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sollten noch bis einschließlich Dezember 2016 die Monatslöhne sowie variable Gehaltsbestandteile ausgezahlt werden. Im Fall einer vorzeitigen Kündigung der Arbeitnehmerin sollte eine weitere Abfindung in Höhe der vom Arbeitgeber eingesparten Vergütung gezahlt werden. Nachdem die Arbeitnehmerin tatsächlich zum 31.05.2016 gekündigt und auch die zweite Abfindung erhalten hatte, stritt sie sich mit dem Finanzamt darüber, welche der Zahlungen als Entschädigung begünstigt zu besteuern waren.

Sowohl das Finanzamt als auch das FG zeigten sich allerdings unerbittlich. Denn Entschädigungen sind zwar - zumindest wenn es sich um außerordentliche Einkünfte handelt - mittels der Fünftelregelung begünstigt zu besteuern. Eine im Aufhebungsvertrag genannte Entschädigung ist aber nicht unbedingt auch das, was das Steuerrecht als Entschädigung anerkennt. Denn eine steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass ein Schaden ersetzt wird, den man nicht selbst herbeigeführt hat.

Bei der klagenden Arbeitnehmerin war das schadenstiftende Ereignis der Aufhebungsvertrag. Da es auf Seiten des Arbeitgebers ein Programm zur Personalreduzierung gab, hatte dieses Ereignis allein der Arbeitgeber verursacht. Die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Entschädigung war daher steuerlich begünstigt. Die anschließende vorzeitige Kündigung erfolgte allerdings aufgrund eines eigenen Entschlusses der Arbeitnehmerin. Die daraufhin erfolgte Zahlung durfte daher nicht als begünstigte Entschädigung, sondern musste als normaler Arbeitslohn versteuert werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2018)