Ausfuhr von Rindern: Keine Ausfuhrerstattung bei Verstoß gegen Tierschutz
Wer für die Ausfuhr von lebenden Rindern eine Ausfuhrerstattung erhalten möchte, muss gemäß den europarechtlichen Vorgaben nachweisen, dass er beim Transport die tierschutzrechtlichen Bestimmungen einhält.
Hinweis: Der Ausführer muss spätestens bei Abgabe der Ausfuhranmeldung alle notwendigen Einzelheiten des Transports offenlegen und der Ausfuhrzollstelle das Original sowie eine Kopie des Fahrtenbuchs vorlegen. Der Ausführer erhält beide Ausfertigungen des Fahrtenbuchs zurück, nachdem die Zollstelle die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt hat. Das Original ist an der Drittlandsgrenze abzugeben.
Wann Transportzeiten gegen den Tierschutz verstoßen, so dass Ausfuhrerstattungen versagt werden können, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Vorliegend ging es um einen Rindertransport nach Marokko im Jahr 2011, bei dem der Ausführer die Tiere über eine Dauer von insgesamt 30,5 bis 31 Stunden transportiert hatte. In dieser Zeitspanne enthalten waren zwei Pausen von jeweils einer Stunde und zehn Stunden (vorgeschriebene Ruhezeit des Fahrers). Das Hauptzollamt forderte die Ausfuhrerstattung später zurück, da es als nicht nachgewiesen ansah, dass diese Fahrt den unionsrechtlichen Tierschutzvorschriften entsprach.
Der Ausführer wollte sich die Erstattung über den Klageweg sichern, scheiterte damit nun jedoch vor dem BFH. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass Rinder nach den unionsrechtlichen Vorgaben maximal 29 Stunden auf der Straße transportiert werden dürften (zweimal 14 Stunden mit einstündiger Unterbrechung). Sollte sich an diese Maximaldauer ein Weitertransport anschließen, müssten die Tiere zunächst entladen, gefüttert und getränkt werden und es müsse eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingehalten werden. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, da die gesamte Dauer des Transports von 30,5 bis 31 Stunden die 29-Stunden-Marke überschritten hatte und keine 24-stündige Pause für die Tiere eingelegt worden war.
Hinweis: Der Ausführer konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Maximaldauer von 29 Stunden aus unvorhergesehenen Gründen überschritten worden war und ein Weitertransport über diese Grenze hinaus ausnahmsweise dem Tierwohlinteresse entsprach. Die Überschreitung der maximalen Beförderungsdauer stand jedoch tatsächlich schon von Beginn des Transports an fest, da das Fahrzeug nur mit einem Fahrer besetzt war und dessen vorgeschriebene zehnstündige Ruhezeit von vornherein hätte eingeplant werden müssen.
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(aus: Ausgabe 08/2018)