Auslandstätigkeit: Keine Anwendung der Rückfallklausel bei Steuerfreiheit im anderen Staat




Im beruflichen Leben kommt es immer wieder vor, dass man von seinem Arbeitgeber ins Ausland geschickt wird. Was das für steuerliche Konsequenzen hat, ist im ersten Moment unbedeutend. Im zweiten Moment, wenn man sich mit diesem Thema zwangsläufig beschäftigen muss, kommt dann häufig ein gewisses Glücksgefühl auf: Einkünfte aus anderen Staaten werden ja häufig auch nur im anderen Staat besteuert! Aber dann kommt auch irgendwann der dritte Moment, nämlich die Veranlagung beim deutschen Finanzamt. Und auch hier gibt es immer wieder Überraschungen.

Für einen Seemann aus Deutschland, der sich von einer zypriotischen Gesellschaft auf einem unter maltesischer Flagge fahrenden Schiff anstellen ließ, war dieser dritte Moment allerdings ernüchternd. Denn seine in Zypern steuerfreien Einkünfte sollten plötzlich in Deutschland versteuert werden, obwohl nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte allein bei Zypern lag. Schuld daran war die sogenannte Rückfallklausel, die im deutschen Steuerrecht verankert ist. Danach fällt das Besteuerungsrecht eines anderen Staates wieder an Deutschland zurück, wenn der andere Staat dieses Besteuerungsrecht nicht ausübt.

Doch zum Glück für den Seemann urteilte das Finanzgericht Hamburg in seinem Sinne. Denn die Rückfallklausel greift nicht, wenn in dem anderen Staat die betreffenden Einkünfte generell steuerfrei sind. Da der Seemann weniger als 19.500 EUR aus seiner zypriotischen Tätigkeit erhalten hatte und in Zypern erst Einkommen oberhalb von 19.500 EUR besteuert werden, bestand diese generelle Steuerfreiheit und die Rückfallklausel kam nicht zur Anwendung. Eine Besteuerung der Einkünfte in Deutschland konnte somit abgewendet werden.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2017)