Außenprüfung des Finanzamts: Teilnahme der Gemeinde kann unzulässig sein




Viele Gemeinden nutzen mittlerweile ihr Recht, an Außenprüfungen der Finanzämter teilzunehmen, um Einblicke in die gewerbesteuerlich relevanten Bereiche der geprüften Unternehmen zu erhalten und ihre Gewerbesteueransprüche später besser durchsetzen zu können. Um von diesen Rechten intensiver Gebrauch zu machen, haben etliche Gemeinden mittlerweile sogar spezielle Gewerbesteuer-Prüfdienste eingerichtet.

Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) sollte Unternehmen aufhorchen lassen, die bald unter Beteiligung eines Gemeindebediensteten geprüft werden sollen und in Geschäftsbeziehungen mit ihrer Gemeinde stehen.

Im Entscheidungsfall hatte sich eine Gesellschaft gegen die beabsichtigte Teilnahme ihrer Gemeinde an einer Außenprüfung des Finanzamts zur Wehr gesetzt, weil sie die Verletzung des Steuergeheimnisses befürchtete. Die Firma unterhielt Geschäftsbeziehungen mit der Stadt bzw. deren Tochtergesellschaften und befürchtete, dass die Stadt im Fall der Prüfungsteilnahme Einblicke in die Kostenstruktur des Unternehmens erhalte, die zu den nicht offenzulegenden Geschäftsgeheimnissen gehöre.

Der BFH gewährte dem Unternehmen nun vorläufigen Rechtsschutz (Aussetzung der Vollziehung), so dass die Gemeinde vorerst nicht an der Prüfung teilnehmen darf. Die Richter hatten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Teilnahmeanordnung, die auf der Besorgnis des Unternehmens gründeten, dass die Teilnahme eines Gemeindeprüfers das Steuergeheimnis verletzen könnte. Nach Gerichtsmeinung ist zweifelhaft, ob eine Gemeinde ein umfassendes Informations- und Akteneinsichtsrecht hat, wenn sich die Gemeinde und das geprüfte Unternehmen nicht nur als Steuergläubiger und Steuerschuldner gegenüberstehen, sondern zugleich auch als Geschäftspartner mit privatrechtlichen Beziehungen. Der BFH sieht die Gefahr, dass die Gemeinde die gewonnenen Erkenntnisse bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ihrem Vorteil nutzen könnte. Somit spricht für das Gericht vieles dafür, dass die Beteiligungsrechte der Gemeinde bei Geschäftsbeziehungen zum geprüften Unternehmen eingegrenzt werden müssen.

Hinweis: Da der Beschluss lediglich die Aussetzung der Vollziehung betraf, musste der BFH nur eine summarische Prüfung vornehmen. Die abschließende Entscheidung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Gleichwohl zeigt der Beschluss, dass Unternehmen durchaus eine Chance haben, gegen die Beteiligung ihrer Gemeinde an einer steuerlichen Außenprüfung gerichtlich vorzugehen, wenn sie Geschäftsbeziehungen zu ihr unterhalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 09/2017)