Außergewöhnliche Belastung: Berücksichtigung des Unterhalts für ein studierendes Kind
Eines der wertvollsten Dinge, die man seinem Kind mitgeben kann, ist eine gute Ausbildung. Diese kann den Grundstein für vieles andere im Leben legen. Aber eine solche Ausbildung kostet Geld. Wenn das Kind studiert, kann es in der Regel nicht in dem Umfang nebenbei arbeiten, dass es sich selbst versorgen kann. Da muss man als Elternteil unterstützen. Und wenn man diese Kosten auch steuerlich berücksichtigen kann, ist das natürlich vorteilhaft. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Kläger werden zusammen veranlagt. Im Jahr 2017 reichten sie eine Anlage Unterhalt ein, in der Leistungen für die Tochter in Höhe von 9.920 EUR als außergewöhnliche Belastungen enthalten waren. Diese setzten sich aus Unterhaltsleistungen in Höhe von 8.820 EUR sowie aus Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.100 EUR zusammen. Die Tochter erhielt außerdem BAföG in Höhe von 4.020 EUR, sie hatte Einnahmen aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis und erzielte aufgrund von Werbungskosten laut ihrem eigenen Einkommensteuerbescheid einen Verlust von 350 EUR. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen bei den Eltern an. Allerdings rechnete es die eigenen Einkünfte und Bezüge der Tochter dagegen. Der Verlust wurde nicht mit den BAföG-Leistungen verrechnet, sondern mit 0 EUR "berücksichtigt".
Die diesbezügliche Klage vor dem FG war erfolgreich. Zwar ist das Finanzamt der Meinung, dass negative Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Kürzungsbetrags der Unterhaltsaufwendungen nicht zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht des Gerichts sind jedoch die positiven und negativen Einkünfte miteinander zu saldieren. Und zwar in dem Sinne, dass auch ein negativer Betrag bei der Ermittlung des steuerlichen Abzugsbetrags anzusetzen ist. Somit ist der Verlust in Höhe von 350 EUR mit den BAföG-Leistungen zu verrechnen und die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen erhöhen sich um diesen Betrag.
Hinweis: Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
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(aus: Ausgabe 08/2021)