Außergewöhnliche Belastungen: Hochwasserschäden lassen sich absetzen
Wenn Unwetter für überflutete Keller und Wohnräume sorgen, sind die Schäden an Bausubstanz und Hausrat häufig immens. Werden die Schäden nicht von einer Versicherung übernommen, lassen sie sich zumindest als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung ansetzen. Damit das Finanzamt mitspielt, sollten geschädigte Steuerzahler aber unbedingt sämtliche Belege und Quittungen zur Schadensbeseitigung bzw. Ersatzbeschaffung aufheben.
Abgesetzt werden können unter anderem die selbstgetragenen Kosten für die Reparatur des Hauses sowie für die existenznotwendige Anschaffung neuer Möbel, Hausrat und Kleidung. Sofern die Versicherung einspringt, darf zumindest der Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
Hinweis: Sofern Hochwasserschäden an Mietobjekten auftreten, kann der Vermieter die selbstgetragenen Reparaturkosten als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen. Verzeichnet ein Vermieter aufgrund von Hochwasserschäden hohe Mietausfälle, kann er zudem mitunter einen Erlass der Grundsteuer bei den Gemeinden (in den Stadtstaaten: bei den Finanzämtern) beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mieterträge mindestens 50 % hinter dem normalen Ertrag der Immobilie zurückgeblieben sind. Entsprechende Anträge für 2017 können Vermieter bis zum 03.04.2018 stellen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2017)