Auswärtstätigkeit: Für öffentliche Verkehrsmittel darf keine Pauschale angesetzt werden




Steuerliche Pauschalen sind eigentlich eine gute Sache: Diejenigen, die tatsächlich niedrigere Aufwendungen getragen haben, können dennoch die höheren Pauschalen ansetzen. Diejenigen, die höhere Aufwendungen hatten, dürfen die tatsächlichen Kosten geltend machen. Und sogar diejenigen, die keine Ahnung haben, erhalten etwas. Doch nicht immer hat man ein Wahlrecht - in bestimmten Fällen sind die Pauschalen zwingend anzuwenden.

Bei Reisekosten - also bei beruflich bedingten Fahrtkosten, die nicht zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, sondern bei einer Auswärtstätigkeit anfallen - liegt eine solche Besonderheit vor:

  • Nutzt man einen Pkw, setzt man die Kosten für den Hin- und Rückweg pauschal mit 0,30 EUR/km als Fahrtkosten an.
  • Wählt man öffentliche Verkehrsmittel, zieht man die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten ab.

Dass hierbei kein Wahlrecht besteht, hat das Finanzgericht Hamburg (FG) kürzlich bekräftigt. Hier hatte sich ein Angestellter des Bundeszentralamts für Steuern die Kosten für seine Reise mit Bahn und Flugzeug einerseits von seinem Dienstherrn erstatten lassen. Andererseits wollte er in seiner Einkommensteuererklärung die über die Erstattung hinausgehenden, mit pauschalen Kilometersätzen ermittelten Beträge als Werbungskosten geltend machen.

Das allerdings ging dem FG zu weit: Der Werbungskostenabzug setzt immer eine wirtschaftliche Belastung des Steuerzahlers voraus. Bei einer vollständigen Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber kann davon aber nicht die Rede sein. Außerdem ist der Abzug pauschaler Kilometersätze bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch gar nicht gesetzeskonform.

Hinweis: Der Fall wird demnächst noch einmal vor dem Bundesfinanzhof verhandelt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2019)