Autokauf: Nichterhobene Überführungskosten sind geldwerter Vorteil
Jeder Autobesitzer steht von Zeit zu Zeit vor der Überlegung, ein neues Auto anzuschaffen. In diesem Fall ist es in der Regel äußerst lukrativ, wenn der eigene Arbeitgeber Autos herstellt und der Arbeitnehmer eines davon kaufen kann: In den meisten Fällen sind Mitarbeiterrabatte oder andere Vergünstigungen nutzbar.
Aber aufgepasst! Rabatte und Vergünstigungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses sind geldwerte Vorteile, die als Lohnbestandteil versteuert werden müssen. Hierzu zählen selbstverständlich auch Mitarbeiterrabatte bei Autokäufen. Doch wie so oft kann man sich auch hier streiten, wie hoch der geldwerte Vorteil denn tatsächlich ausgefallen ist.
Dazu hat das Finanzgericht München (FG) kürzlich in einem Urteil Stellung bezogen. Ein Mitarbeiter eines Autoherstellers hatte von seinem Arbeitgeber einen Pkw gekauft, wobei nicht nur ein Mitarbeiterrabatt gewährt wurde, sondern überdies auch keine Überführungskosten erhoben wurden. Nach Auffassung des Finanzamts war auch diese Ersparnis ein geldwerter, lohnsteuerpflichtiger Vorteil.
Das FG bestätigte diese Auffassung. Weil Überführungskosten stets anfallen, wenn ein Auto den Verwaltungssitz bzw. die Produktionsstätte des Autoherstellers verlässt, muss jeder Käufer diese Überführungskosten zahlen - mit Ausnahme von Arbeitnehmern des Herstellers, die das gekaufte Fahrzeug direkt bei ihrem Arbeitsgeber abholen. Da für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, immer der Endpreis auschlaggebend ist und darin die Überführungskosten grundsätzlich enthalten sind, war hier also ein Vorteil entstanden. Der klagende Angestellte musste daher auf die gesparten Überführungskosten noch Einkommensteuer nachzahlen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2017)