Begünstigung von Sanierungsgewinnen: BFH kippt Sanierungserlass der Finanzverwaltung
Wenn ein Unternehmen in finanzielle Nöte gerät, beteiligen sich dessen Gläubiger häufig mit einem Forderungsverzicht an der Rettung. Die regulären steuerlichen Folgen dieser Hilfsmaßnahmen würden die Sanierungsbemühungen allerdings schnell untergraben, denn durch den Schuldenerlass entsteht beim notleidenden Unternehmen ein Gewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens), der grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Damit ein Steuerzugriff die Sanierung nicht belastet oder gleich komplett zunichtemacht, dürfen diese Gewinne nach dem sogenannten Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) in bestimmten Fällen aus sachlichen Billigkeitsgründen unbesteuert bleiben.
In einer vielbeachteten Grundsatzentscheidung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den Sanierungserlass nun als unrechtmäßig eingestuft. Der BFH verweist darauf, dass der Gesetzgeber die gesetzlich verankerte Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne bereits im Jahr 1997 abgeschafft hat und die Finanzverwaltung nicht dazu berechtigt war, diese Gewinne fortan aufgrund einer eigenen Entscheidung von der Besteuerung auszunehmen. Nach Gerichtsmeinung ist in diesem "Alleingang" ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sehen. Indem das BMF typisierende Regelungen für einen Steuererlass geschaffen hat, nimmt es nach Gerichtsmeinung eine strukturelle Gesetzeskorrektur vor und verletzt damit das sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachrechtlich normierte Legalitätsprinzip.
Hinweis: Die Grundsatzentscheidung des Großen Senats führt nicht dazu, dass Billigkeitsmaßnahmen jetzt generell unzulässig sind. Ein Steuererlass auf Sanierungsgewinne aufgrund persönlicher Billigkeitsgründe ist trotz des Richterspruchs weiterhin möglich. Wenig erfolgversprechend erscheint nun allerdings, eine aus dem Sanierungserlass folgende Steuerbegünstigung über eine finanzgerichtliche Klage durchzusetzen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 05/2017)