Behauptete Arbeitsbelastung: Mündliche Verhandlung musste nicht verlegt werden
Wenn das Finanzgericht (FG) Ihnen gegenüber einen Verhandlungstermin anberaumt, können Sie nur dann eine Verschiebung des Termins erreichen, wenn Sie erhebliche Hinderungsgründe vorbringen können.
Hinweis: Hat das FG den Eindruck, dass im Prozess bisher eine Taktik der Prozessverschleppung verfolgt wurde, spricht dies aber gegen eine Terminverschiebung.
Eine Urlaubsreise kann als erheblicher Grund anerkannt werden, wenn diese bereits vor der Anberaumung des Termins geplant worden ist, eine Vertretung nicht in Betracht kommt und die Wahrnehmung des Gerichtstermins nicht zumutbar erscheint. Auch berufliche Verpflichtungen des Klägers oder dessen Prozessvertreters können ein anzuerkennender Hinderungsgrund sein, wenn diese bereits früher eingegangen worden sind.
In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber klargestellt, dass es für eine Terminverschiebung nicht ausreicht, wenn die Klägerseite eine starke Arbeitsbelastung lediglich behauptet. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Antrag auf Terminverlegung damit begründet, dass er beruflich stark beansprucht sei (z.B. durch mehrere laufende Fahndungsprüfungen und durch eine Arbeitsverdichtung, die sich infolge seines zweiwöchigen Urlaubs eingestellt hatte). Der BFH erklärte, dass dieses Vorbringen nicht für eine Terminverschiebung ausreichte, denn der Kläger hatte weder nähere Nachweise (z.B. schriftliche Terminabsprachen, Auszüge aus seinem Terminkalender, Nachweise über gebuchte Dienstreisen) vorgelegt noch eine nähere Beschreibung seiner terminlichen Verpflichtungen abgegeben. Weiter wies das Gericht darauf hin, dass eine Arbeitsverdichtung vor und nach der Urlaubszeit kein konkretes Hindernis für die Terminwahrnehmung ist. Im Ergebnis hatte das vorinstanzliche FG den Antrag auf Terminverlegung daher zu Recht abgelehnt.
Hinweis: Wer einen Antrag auf Terminverlegung stellt, sollte dem Gericht seinen Hinderungsgrund also anhand von Unterlagen detailliert und konkret nachweisen können.
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(aus: Ausgabe 01/2018)