Betriebsprüfung: Nachzahlungszinsen bei lang andauernder Außenprüfung




Manchmal überprüft das Finanzamt die steuerlichen Angaben eines Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung. Es bestimmt dabei den Umfang der Prüfungshandlungen hinsichtlich Steuerart, Zeitraum und Sachverhalt und sendet dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung zu. Wie lange eine Außenprüfung dauern darf, ist allerdings nicht festgelegt. Wenn eine Prüfung jedoch länger dauert, können sich bei einer Nachzahlung auch Zinsen ergeben. Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob bei einer unverhältnismäßig langen Dauer einer Außenprüfung die Nachzahlungszinsen zu erlassen sind.

Eine GmbH wurde zunächst für die Jahre 2006 bis 2013 erklärungsgemäß veranlagt. Von Oktober 2010 bis November 2014 wurde für die Jahre 2006 bis 2008 eine Außenprüfung durchgeführt. Für die Jahre 2009 bis 2013 fand die Außenprüfung von Februar 2014 bis November 2014 statt. Aufgrund der Prüfungsergebnisse änderte das Finanzamt die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2013 und setzte Nachzahlungszinsen fest. Im Jahr 2015 stellte die GmbH Anträge auf Stundung und Ratenzahlung bzw. Teilerlass der Zinsen. Sie war der Meinung, dass die Zinsen von der Finanzbehörde mitverursacht worden waren. So habe der Betriebsprüfer in seinem Abschlussbericht auch die Verzögerung der Außenprüfung bedauert. Daraufhin erließ das Finanzamt 50 % der Säumniszuschläge sowie teilweise die Zinsen. Die GmbH begehrte jedoch einen weitergehenden Erlass.

Das FG gab der Klägerin nicht recht. Die sich aufgrund der Außenprüfungen ergebende höhere Körperschaftsteuer ist zu verzinsen. Wird, wie in diesem Fall, die Steuerfestsetzung geändert und die Steuer erhöht sich, so ist eben auch die Zinsfestsetzung zu ändern. Es wurden vonseiten der GmbH keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Zinsen erhoben und auch Fehler des Finanzamts waren nach Aktenlage nicht ersichtlich. Es ist in solchen Fällen nicht relevant, wen die Schuld trifft, auch wenn die Nachzahlung auf einem vorwerfbaren Verhalten des Finanzbeamten beruht. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die einen Zinsverzicht aus Billigkeitsgründen vorsieht. Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen im Zusammenhang mit der langen Dauer der Außenprüfung sind daher im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass als sachliche Billigkeitsgründe geltend zu machen.

Hinweis: Auch bei einem Ermessensfehler verpflichtet das Finanzgericht die Behörde in der Regel nur zu einer Neubescheidung über den Antrag.

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(aus: Ausgabe 02/2018)