Betriebsübertragung: Keine Buchwertfortführung bei nachträglicher Gründung der Mitunternehmerschaft
Wird ein ganzer Betrieb oder ein ganzer Teilbetrieb unentgeltlich auf eine andere natürliche Person oder eine Personengesellschaft übertragen, dürfen (oder sogar: müssen) die Buchwerte des Betriebs fortgeführt werden. Eine neue Verfügung des Landesamtes für Steuern Bayern (BayLfSt) enthält in diesem Zusammenhang nun mehrere bemerkenswerte Aussagen, soweit es um die Betriebsübertragung auf eine Personengesellschaft (steuerlich: Mitunternehmerschaft) geht.
Zunächst ist festzuhalten, dass nicht alle Wirtschaftsgüter des Betriebs auf das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft übertragen werden müssen. Auch eine Überführung in das Sonderbetriebsvermögen genügt für das Gegebensein der Buchwertfortführung. Das bedeutet beispielsweise, dass Immobilien nicht auf die Personengesellschaft übertragen werden müssen, sondern etwa auch an diese vermietet werden können. Obwohl also zivilrechtlich gerade nicht alle Wirtschaftsgüter auf die Personengesellschaft übertragen werden müssen, müssen gleichwohl die stillen Reserven nicht aufgedeckt werden.
Des Weiteren weist das BayLfSt jedoch darauf hin, dass die übernehmende Mitunternehmerschaft spätestens mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf sie gegründet werden muss. Eine nachträgliche Gründung der Mitunternehmerschaft (nach Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums) führt zur Aufdeckung stiller Reserven.
Hinweis: Bei den hier einschlägigen Fällen handelt es sich um unentgeltliche Übertragungen. Wird ein Betrieb gegen Erhalt von Anteilen an der Personengesellschaft auf diese übertragen, handelt es sich um einen Umwandlungsfall. Auch dort ist eine Buchwertfortführung möglich, aber nicht zwingend.
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(aus: Ausgabe 07/2021)