Betriebsveräußerung im Ganzen: Zurückbehaltener Name schließt ermäßigte Besteuerung aus
Ist ein (Firmen-)Name auf dem Markt eingeführt und den Verbrauchern geläufig, birgt er schnell einen erheblichen Wert, denn eine bekannte Marke schafft Vertrauen und gibt dem Verbraucher in der Regel ein Qualitätsversprechen.
Auch der Betreiber einer Erotikmarkt-Kette aus Thüringen hatte vor Jahren den Wert seines Betriebsnamens erkannt, als er einen seiner Märkte für 800.000 EUR an einen Dritten veräußerte. Den Namen des Marktes behielt er deshalb zurück und überließ ihn dem Dritten lediglich zur Nutzung. Nach dem entsprechenden Franchisevertrag musste dieser für die Namensnutzung und sonstige Franchiseleistungen monatlich 3.000 EUR an den Verkäufer zahlen (über eine Vertragsdauer von zehn Jahren). Fraglich war nun, ob der Gewinn aus dem Verkauf des Marktes ein regulär zu besteuernder laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb oder ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn war.
Hinweis: Gewinne aus einer Betriebsveräußerung im Ganzen sind von der Gewerbesteuer ausgenommen und unterliegen zudem einem begünstigten Einkommensteuertarif, sofern sie "außerordentlich" sind. Die Steuerbegünstigung setzt voraus, dass durch die Veräußerung alle stillen Reserven aufgedeckt werden, die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen enthalten sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine ermäßigte Besteuerung des vorliegenden Gewinns ab und folgte dabei der Einordnung des vorinstanzlichen Finanzgerichts, das den Betriebsnamen als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen hatte. Da er zurückbehalten worden war, lag keine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung im Ganzen vor.
Die Weiterführung des Marktes ohne den Firmennamen hätte dem Betrieb nach Gerichtsmeinung die Unverwechselbarkeit und somit eine wichtige Grundlage für das Auftreten am Markt genommen. Die Eigenschaft des Firmennamens als wesentliche Betriebsgrundlage ergab sich insbesondere aus der hohen Vergütung, die im Franchisevertrag vorgesehen war.
Hinweis: Ergänzend entschied der BFH, dass Geldspeicher in den Geldeinwurfautomaten von Erotikvideo-/Kinokabinen steuerrechtlich als Kassen anzusehen sind, so dass der Inhaber bei deren Leerung den Bestand zählen und aufzeichnen muss, damit die sogenannte Kassensturzfähigkeit gewährleistet ist.
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(aus: Ausgabe 11/2017)