Betrügerische Buchhalterin: Abzweigung von Geldern löst keine Schenkungsteuer aus




Der Schenkungsteuer unterliegen freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Beschenkte durch sie auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Erforderlich ist für den Steuerzugriff also, dass eine Vermögensverschiebung stattfindet - und zwar in Form einer Vermögensminderung auf Seiten des Schenkers und einer Vermögensmehrung auf Seiten des Beschenkten.

In einem aktuellen Fall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun näher mit der Voraussetzung der Vermögensminderung beschäftigt. Geklagt hatte ein Mann, dessen Lebensgefährtin als Buchhalterin angestellt war. Sie hatte Geldbeträge von Konten ihres Arbeitgebers und konzernangehöriger Unternehmen abgezweigt. Die Zahlungen, denen keine tatsächlichen Geschäftsvorfälle zugrunde lagen, gingen auf Konten Dritter, die der Lebensgefährte ihr zuvor benannt hatte. In einem Fall floss Geld direkt auf das Konto der Buchhalterin und wurde von ihr in bar an den Lebensgefährten weitergegeben.

Das Finanzamt ging davon aus, dass durch die Abzweigung der Gelder insgesamt 17 Schenkungen der Buchhalterin an ihren Lebensgefährten bewirkt worden waren. Es setzte gegen den Lebensgefährten eine Schenkungsteuer von insgesamt 61.620 EUR fest, wogegen dieser bis vor den BFH zog.

Die Bundesrichter lehnten den Schenkungsteuerzugriff nun ab und urteilen, dass es hierfür an einer Entreicherung der Buchhalterin gefehlt habe, da sie lediglich veranlasst habe, dass ein Dritter (ihr Arbeitgeber bzw. ein konzernangehöriges Unternehmen) dem Empfänger einen Vorteil zuwende. Ein Recht an dem Vermögen habe sie indes nicht gehabt. Ein solcher Vorgang begründe keine freigebige Zuwendung.

Hinweis: Darüber hinaus lag auch keine freigebige Zuwendung der geschädigten Firmen an den Lebensgefährten vor, da es hierfür an einem Zuwendungswillen der Firmen gefehlt hatte.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 08/2021)