BMF: Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 08.07.2021 ein Schreiben zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang geändert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2019 entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Als Begründung führte der BFH aus, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer Festvergütung kein wirtschaftliches Risiko trage und somit nicht selbständig handle. Der BFH hatte sich mit diesem Urteil der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Das BMF setzt die BFH-Rechtsprechung mit aktuellem Schreiben um und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an.
Aus Sicht der Finanzverwaltung ist es unerheblich, ob die Vergütung als Geldleistung oder in Form von Sachzuwendungen erfolgt. Zudem sei es für die Frage des Vergütungsrisikos nicht maßgeblich, ob die Vergütung (nachträglich) für mehrere Jahre gezahlt werde.
Sitzungsgelder, die nur für die tatsächliche Teilnahme an Sitzungen gezahlt werden, sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen stellen keine Festvergütung dar und führen zur Unternehmereigenschaft. Bei gemischten Vergütungen (feste und variable Bestandteile) stellt die Finanzverwaltung klar, dass grundsätzlich eine unternehmerische Betätigung vorliegen soll, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung betragen. Reisekostenerstattungen stellten dabei keine Vergütungsbestandteile dar. Die Frage der Selbständigkeit sei für jedes Mandat eines Aufsichtsrats separat zu prüfen.
Nehmen Beamte oder andere Bedienstete einer Gebietskörperschaft eine Aufsichtsratstätigkeit wahr, wird es unter bestimmten Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn diese Tätigkeit als nicht selbständig behandelt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Arbeitgebers übernommen wurde.
Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisherigen Regelungen noch auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31.12.2021 ausgeführt werden.
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(aus: Ausgabe 10/2021)