Bürogemeinschaften: Keine Steuerbefreiung für Bürodienstleistungen an Berufsbetreuer




Vor dem Finanzgericht Münster (FG) klagte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die von drei Berufsbetreuern gegründet worden war. Die Betreuer erbringen Dienstleistungen an hilfsbedürftige Personen, die geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sind, und hatten die GbR zu dem Zweck gegründet, Bürodienstleistungen für ihre Tätigkeit einzukaufen und an die Gesellschafter weiterzuleiten. Gegenstand der Gesellschaft war damit der Betrieb einer sogenannten Bürogemeinschaft. Sie mietete unter anderem Räume an und beschäftigte eine Bürofachkraft. 

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Leistungen der GbR umsatzsteuerpflichtig sind. Die Betreuer hingegen beriefen sich auf eine Regelung aus dem europäischen Recht für diese Art von Umsätzen, nach welcher die Dienstleistungen einer Gesellschaft umsatzsteuerfrei sein können, wenn diese gegenüber ihren Gesellschaftern tätig wird. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Dienstleistungen von den Gesellschaftern für eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit verwendet werden und die Bezahlung lediglich in einer Kostenerstattung besteht. Außerdem darf die Umsatzsteuerbefreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. 

Genau das war für das FG der entscheidende Punkt: Nach der Auffassung des Gerichts scheitert hier die Steuerbefreiung an dem Merkmal der Wettbewerbsverzerrung. Zwar steht die GbR nicht tatsächlich in einem unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Bürodienstleistern, da sie nur für ihre Gesellschafter tätig wurde. Die Dienstleistungen könnten jedoch auch von jedem anderen Dienstleister angeboten werden. Da die Gesellschaft jedoch nur für ihre Gesellschafter tätig wurde, werden andere Dienstleister faktisch von der Möglichkeit ausgeschlossen, diese Dienstleistungen gegenüber den Gesellschaftern zu erbringen. Darin sieht das FG eine Wettbewerbsverzerrung.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2017)