Computerhardware und Software: Neuigkeiten zur sofortigen Abschreibung
Anfang 2021 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) geregelt, dass für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann, so dass für diese Wirtschaftsgüter seither de facto eine sofortige Abschreibung möglich ist. Zuvor galt rund 20 Jahre lang die Regel, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden müssen.
Hinweis: Die neue Regelung gilt im Bereich der Hardware für Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher, Drucker etc.). Als Software begünstigt ist Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
In einem neuen Schreiben hat das BMF seine Aussagen zur Sofortabschreibung nun wie folgt präzisiert:
- Steuerzahler müssen nicht zwingend die sofortige Abschreibung wählen, sondern können sich auch für andere Abschreibungsmethoden entscheiden.
- Wird die Nutzungsdauer von einem Jahr gewählt, so beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und kann komplett im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgen. Es muss keine monatsweise Kürzung des Abschreibungsbetrags (Zwölftelung) erfolgen, wenn die Wirtschaftsgüter im Laufe eines Jahres angeschafft werden. Die Abschreibung bei einjähriger Nutzungsdauer muss sich also nicht über zwei Steuerjahre erstrecken.
- Die Wirtschaftsgüter müssen in das zu führende Bestandsverzeichnis für bewegliches Anlagevermögen aufgenommen werden.
- Die Neuregelungen zur einjährigen Nutzungsdauer gelten auch für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern.
Hinweis: Die Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen dürfen auch für Wirtschaftsgüter angewendet werden, die vor 2021 angeschafft worden sind, und für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Das heißt, dass alle begünstigten Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 steuerlich vollständig abgeschrieben werden dürfen.
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(aus: Ausgabe 05/2022)