Cum/Cum-Transaktionen: Finanzverwaltung überarbeitet Aussagen zum wirtschaftlichen Eigentum
Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sogenannten Wertpapierleihe kann das wirtschaftliche Eigentum bei zivilrechtlich an einen Entleiher übereigneten Aktien ausnahmsweise beim Verleiher der Aktien verbleiben, wenn dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition zukommt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Urteilsgrundsätze mit Schreiben vom 09.07.2021 aufgegriffen und die Verwaltungssicht auf die wirtschaftliche Zurechnung von Wertpapieren dargestellt. Flankierend hat das BMF auch seine Aussagen zur materiell-rechtlichen Behandlung sogenannter Cum/Cum-Transaktionen angepasst.
Hinweis: Bei Cum/Cum-Transaktionen handelt es sich um Kombinationen von Aktienverkäufen und -rückkäufen rund um einen Dividendenstichtag. Diese Transaktionen werden genutzt, damit ausländische Besitzer deutscher Aktien dem Kapitalertragsteuerabzug von 15 % entgehen können: Der ausländische Anteilseigner überträgt seine Aktien zunächst kurz vor dem Dividendenstichtag auf einen Dritten, der dann die Dividende bezieht. Kurz nach der Ausschüttung erwirbt der Anteilseigner die Aktien samt Dividende zurück. Der Dritte lässt sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen und teilt diese Steuerersparnis mit dem ausländischen Anleger.
Bislang hatte das BMF lediglich erklärt, dass mit der Einbuchung der Wertpapiere in das Depot des Entleihers von einem Übergang des zivilrechtlichen - und grundsätzlich auch des wirtschaftlichen - Eigentums auszugehen ist. In seinem neuen Schreiben hat das BMF diese Aussage nun überarbeitet und erklärt, dass Wirtschaftsgüter zwar grundsätzlich dem (zivilrechtlichen) Eigentümer zuzurechnen sind, hiervon jedoch abzuweichen ist, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Sachherrschaft über die Aktien ausübt. Bei Cum/Cum-Gestaltungen geht das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien demnach zwar auf den Entleiher über, allerdings bewirken die anlässlich der Transaktion abgeschlossenen Verträge und die Art ihres Vollzugs, dass das wirtschaftliche Eigentum nicht auf den zivilrechtlichen Eigentümer der Aktien übergeht. Denn es erfolgt kein endgültiger Übergang der Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an den Wertpapieren üblicherweise verbunden sind. Der Empfänger der Aktien trägt keine Kursrisiken.
Bei Cum/Cum-Gestaltungen muss neben der Frage der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zudem geprüft werden, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Die Umgehung von Kapitalertragsteuer ist missbräuchlich und führt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil. In der Folge muss der Sachverhalt so beurteilt werden, als ob eine angemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden wäre.
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(aus: Ausgabe 11/2021)