Dienstleistungskommission: BMF ergänzt Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.06.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von steuerbefreiten Dienstleistungskommissionen im Zusammenhang mit Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen herausgegeben.
Bereits im Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Rahmen einer Dienstleistungskommission die Fiktionswirkung des § 3 Abs. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) für die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG gilt.
§ 3 Abs. 11 UStG besagt, dass, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung handelt, diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht gilt. Dabei ist unerheblich, ob das Erbringen oder das Beschaffen einer sonstigen Leistung in Auftrag gegeben wird.
Bei einer Dienstleistungskommission wird eine Leistungskette fingiert. Die Dienstleistungskommission erfasst die Fälle des Leistungseinkaufs und des Leistungsverkaufs. Nach der Rechtsprechung des BFH ist nicht nur die vom Kommissionär besorgte Leistung, sondern auch die von ihm fiktiv erbrachte Besorgungsleistung umsatzsteuerfrei.
Die Finanzverwaltung hat mit aktuellem Schreiben diese BFH-Rechtsprechung übernommen und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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(aus: Ausgabe 09/2021)