Dienstwagenbesteuerung I: Individuelle Zuzahlungen dürfen Vorteil nach 1-%-Regelung mindern




Wenn Arbeitgeber die Kosten für ihren betrieblichen Fuhrpark begrenzen und einer ausufernden Privatnutzung ihrer Dienstwagen entgegensteuern wollen, können sie ihre Arbeitnehmer an den Fahrzeugkosten beteiligen. Ob und inwieweit solche Zuzahlungen des Arbeitnehmers den nach der 1-%-Regelung ermittelten privaten Nutzungsvorteil mindern dürfen, hängt nach Auffassung der Finanzverwaltung von der Art der Zuzahlung ab:

  • Pauschale Kostenbeteiligung: Ein Nutzungsentgelt, das der Arbeitnehmer pauschal oder kilometerbezogen zahlt (z.B. 200 EUR pro Monat oder 0,20 EUR pro privat gefahrenen Kilometer), wird von den Finanzämtern auf den Nutzungsvorteil angerechnet. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Zuzahlung arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden ist.
  • Individuelle Kostenbeteiligung: Sofern der Arbeitnehmer seine Zuzahlungen in individueller Höhe leistet, beispielsweise indem er nur die Benzinkosten des Dienstwagens selbst zahlt oder einen prozentualen Anteil der tatsächlichen Kosten übernimmt, zeigten sich die Finanzämter bislang strenger: Nach einer bis heute geltenden Weisung des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2013 dürfen diese Zuzahlungen bei der 1-%-Regelung nicht vom ermittelten Nutzungsvorteil abgezogen werden. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Arbeitnehmer auch individuelle Zuzahlungen von ihrem 1%igen Nutzungsvorteil abziehen dürfen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der die Kraftstoffkosten seines Dienstwagens (ca. 5.600 EUR) selbst getragen hatte. Sein Finanzamt hatte es abgelehnt, diese Zuzahlung von seinem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil in Höhe von 6.300 EUR (ermittelt nach der 1-%-Methode) abzuziehen. Vor dem BFH erhielt der Mann jedoch endgültig Recht, so dass er nur einen Vorteil von 700 EUR versteuern muss. 

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre Grundsätze zur Anrechnung von Arbeitnehmerzuzahlungen an die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des BFH anpassen wird. Wird eine Anrechnung der Zuzahlung vom Finanzamt im Einzelfall abgelehnt, ist ein Einspruch zweckdienlich, um den eigenen Steuerfall zunächst offenzuhalten. Sollte die Verwaltung bei ihrem bisherigen Standpunkt bleiben, scheint der Klageweg erfolgversprechend.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2017)