Diskriminierung bei der Arbeit: Entschädigungs- und Vergleichszahlungen sind steuerfrei
Arbeitgeber denken in der Regel primär wirtschaftlich: Erbringt ein Arbeitnehmer seine Leistung nicht mehr, ergreifen sie Maßnahmen, um die Situation zu ändern. Im schlimmsten Fall entlassen sie den Angestellten. Wie kompliziert eine Kündigung mitunter werden kann, musste ein Arbeitgeber feststellen, der einer Arbeitnehmerin personenbedingt kündigen wollte, nachdem bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden war.
Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin erfolgreich und erhielt 10.000 EUR als Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Über die steuerliche Behandlung dieser Entschädigung waren sich das Finanzamt und die Frau allerdings uneins: Während Letztere den Betrag nicht versteuern wollte, betrachtete das Finanzamt ihn als eine Art Entlassungsentschädigung.
Zur Klärung dieses Streitpunkts muss zwischen der Wiedergutmachung eines Vermögensschadens (z.B. von entgangenem Arbeitslohn) und der Wiedergutmachung eines immateriellen Schadens (z.B. einer Diskriminierung) unterschieden werden. Ein Vermögensschaden wird typischerweise mir einer steuerpflichtigen Entlassungsentschädigung ausgeglichen. Eine Zahlung wegen Diskriminierung ist dagegen steuerfrei.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass noch nicht einmal eine Diskriminierung vorliegen muss, damit die Zahlung steuerfrei bleibt. Im Streitfall zog die Entlassene zwar vor Gericht, allerdings schlossen sie und ihr Arbeitgeber einen Vergleich. Ein Urteil über die Frage, ob tatsächlich eine Diskriminierung vorgelegen hatte oder nicht, traf das Gericht gar nicht. Demnach ist schon das potentielle Vorliegen eines immateriellen Schadens ausreichend, um auch eine Vergleichszahlung zwecks Verhinderung weiterer Rechtsstreitigkeiten über die Diskriminierung als steuerfreie Entschädigung anzuerkennen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2017)