Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Erstausstattung können in voller Höhe geltend gemacht werden




Kosten, die ein Angestellter aufwendet, um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erzielen, bezeichnet das Einkommensteuergesetz als Werbungskosten. Die meisten dieser Kosten können in der Steuererklärung angesetzt werden, um das Einkommen und damit die Steuerlast zu mindern. Damit das Finanzamt die Werbungskosten nicht in jeder Steuererklärung einzeln prüfen muss, hat der Gesetzgeber einen Pauschbetrag von 1.000 EUR pro Jahr eingeführt. Dieser Betrag wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber berücksichtigt.

Viele Arbeitnehmer kommen über diese 1.000 EUR nie hinaus. Angestellte mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können über die Höhe des Werbungskosten-Pauschbetrags dagegen nur müde lächeln. Für sie ist ein anderer Betrag interessant: Sie dürfen monatlich maximal 1.000 EUR Unterkunftskosten als Werbungskosten geltend machen.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat nun klargestellt, dass diese Obergrenze nur für Unterkunftskosten gilt. Andere Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind dadurch nicht begrenzt. Im Urteilsfall hatte ein Angestellter einen doppelten Haushalt begründet und diverse Aufwendungen für dessen Erstausstattung als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt kürzte den Abzugsbetrag auf 1.000 EUR monatlich - auf knapp 2.000 EUR sollte der Angestellte dadurch verzichten. Doch das FG stellte klar, dass die Aufwendungen für die Erstausstattung sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung sind und gesondert berücksichtigt werden. Eine Obergrenze existiert für diese nicht.
 
 
 

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(aus: Ausgabe 07/2017)