Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungskosten müssen wegen Homeoffice-Pauschale nicht gekürzt werden
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt unterhalten, können ihre Unterkunftskosten für die Zweitwohnung mit maximal 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Abzugsbeschränkung fallen beispielsweise Mietzahlungen und Nebenkosten, Pkw-Stellplatzmieten sowie Reinigungs- und Renovierungskosten.
Wer während der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeitet, kann seit 2020 zudem die neue Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 EUR pro Jahr steuermindernd geltend machen (5 EUR pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Der Steuergesetzgeber möchte mit dieser Pauschale eine Entlastung für Erwerbstätige schaffen, die kein (absetzbares) abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer einrichten können, sondern lediglich in einer Arbeitsecke oder in privat genutzten Räumen arbeiten.
Wer sein Homeoffice in seiner Zweitwohnung eingerichtet hat, kann die Homeoffice-Pauschale neben den Zweitwohnungskosten absetzen. Die Pauschale führt nicht zu einer Kürzung dieser Kosten. Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte - wenngleich auch nur kurzfristig - aufgesucht worden ist, darf aber keine Homeoffice-Pauschale in Abzug gebracht werden.
Hinweis: Mit der Homeoffice-Pauschale zudem nicht abgegolten sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel. Diese können zusätzlich zur Pauschale abgesetzt werden. Hierunter fallen neben Hardware und der üblichen Büroausstattung auch die beruflich veranlassten Telekommunikations- und Internetgebühren.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 10/2021)