Einheitliche sonstige Leistung: Keine Umsatzsteuerermäßigung für Fotografen
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hat entschieden, dass die Umsätze eines Fotografen nicht ermäßigt besteuert werden. Das gilt auch, wenn der Fotograf die Bilder mit einer Klemmlasche zu einer Art "Fotobuch" bindet.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Fotografin, die in den Jahren 2010 und 2011 Fotoshootings in öffentlich zugänglichen Räumen anderer Geschäftsleute durchführte. Das Team der Fotografin kam mit entsprechender Ausrüstung dazu und frisierte, schminkte und fotografierte die Kunden vor verschiedenen Kulissen und mit unterschiedlicher Beleuchtung. Danach wurden die Bilder gemeinsam angeschaut. Die Kunden konnten sich Bilder aussuchen, die sofort vor Ort ausgedruckt wurden. Die Fotos wurden als Einzelbild oder als Fotobuch (mit einer Klemmlasche verbundene, jederzeit herausnehmbare Bilder) an die Kunden gegen Entgelt übergeben.
Das Finanzamt veranlagte die Fotografin in den Umsatzsteuerbescheiden 2010 und 2011 nach dem Regelsteuersatz (19 %). Das FG wies den hiergegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Das FG führte aus, dass es sich bei den von der Fotografin erbrachten Leistungsbestandteilen um eine einheitliche sonstige Leistung handle. Um festzustellen, ob ein Steuerpflichtiger dem Verbraucher gegenüber mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringe, sei das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln. Dabei ist auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung und ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Die Fotografin nahm gegenüber ihren Kunden mehrere Handlungen vor und erbrachte Leistungselemente, die umsatzsteuerlich als eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung anzusehen waren.
Der Schwerpunkt dieser einheitlichen Leistung lag nicht in der Lieferung einer Sache (Fotobuch). Vielmehr stellte das einheitliche Leistungsbündel eine Leistung eigener Art dar, in welcher die unterschiedlichen Elemente als unselbständige Bestandteile aufgingen.
Hinweis: Das Urteil gilt auch für Zeiträume vor dem 01.01.2017.
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(aus: Ausgabe 07/2018)