Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Baukosten dürfen nachträglich in Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen werden
Wenn Sie ein unbebautes Grundstück erwerben und anschließend bebauen lassen, kann es vorkommen, dass das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den reinen Bodenwert, sondern auch auf die Bauerrichtungskosten berechnet. Ursächlich hierfür ist die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der auch Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer eingerechnet werden können, wenn zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag ein rechtlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht (sog. einheitlicher Erwerbsgegenstand).
Hinweis: Durch die Einrechnung der Baukosten erhöht sich die Grunderwerbsteuer nicht selten um mehrere Tausend Euro - diese ungeplanten Ausgaben können Bauherren in ernste finanzielle Nöte bringen.
Wird der Bauerrichtungsvertrag erst geschlossen, nachdem der Grundstückskauf abgewickelt ist und das Finanzamt die Grunderwerbsteuer (unter Ansatz des Bodenwerts) festgesetzt hat, kann das Amt berechtigt sein, die ursprüngliche Steuerfestsetzung zu ändern und die Bauerrichtungskosten nachträglich in die Steuerberechnung einzubeziehen - dies geht aus einem neuen Urteil des BFH hervor. Das Gericht wertet den Abschluss des Bauerrichtungsvertrags als ein nachträgliches Ereignis, das die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs (um die Bauerrichtungskosten) erhöht.
Hinweis: Sofern das Finanzamt die Grunderwerbsteuer zunächst nur auf den reinen Bodenwert berechnet, können Bauherren also nicht davon ausgehen, dass das Amt an der späteren Erhöhung der Grunderwerbsteuer gehindert ist.
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(aus: Ausgabe 07/2017)