Einkommensteuer: Einnahmen einer Tagesmutter sind steuerpflichtig




Wenn man ein Kind bekommt, stellt sich oft die Frage, ob und wie es betreut werden soll. Denn oft müssen die Elternteile nach einer gewissen Zeit wieder arbeiten gehen, damit der Lebensunterhalt gesichert ist. Die dann erforderliche Betreuung kann auch durch eine Tagesmutter erfolgen, bei der Kinder im kleinen Kreis betreut werden. Ein Teil der Betreuungskosten wird durch die Jugendämter übernommen und an die Tagesmutter gezahlt. Erhält diese das Geld eigentlich steuerfrei oder muss sie es versteuern? Dies musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.

Die Klägerin ist als Tagesmutter tätig. Sie betreute im Rahmen der Kindertagespflege in den Streitjahren bis zu fünf Kinder gleichzeitig in ihrem Haushalt. Die Eltern konnten einen Betreuungsumfang zwischen 15 und 40 Stunden buchen. Von den zuständigen Jugendämtern erhielt die Tagesmutter für jedes Kind eine monatliche Pauschale, deren Höhe sich nach dem Betreuungsumfang des Kindes richtete. Daneben erhielt sie in geringem Umfang Essensgeld von den Eltern. Nach Ansicht der Klägerin sind die von den Jugendämtern geleisteteten Zahlungen steuerfreie Beihilfen.

Ihre Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind nicht erfüllt. Die Bezüge stammen zwar aus öffentlichen Mitteln, es mangelt aber an der unmittelbaren Förderung der Erziehung. Die Betreuung durch die Tagesmutter hat auch die Erziehung der Kinder zum Gegenstand. Für die Steuerfreiheit ist es allerdings notwendig, dass die öffentlichen Gelder "ausschließlich" zur Erziehung bestimmt sind. Diese Einschränkung ist notwendig, weil nahezu jede länger dauernde Beschäftigung mit Kindern zugleich deren Erziehung zum Gegenstand hat. Die Tagesmutter soll die Kinder aber nicht anstelle der Eltern erziehen, sondern die Eltern nur unterstützen, damit diese beispielsweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Im Streitfall sind die gezahlten Beträge nicht ausschließlich zur Erziehung bestimmt, sondern auch zur Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und allgemeinen Betreuung, während die Eltern der Kinder einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder aus anderen Gründen die Förderung ihrer Kinder im Rahmen der Tagespflege in Anspruch nehmen. Auch kann die Steuerfreiheit nicht gewährt werden, da diese nur für uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen gilt.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2020)