Elektromobilität: Behandlung des Umweltbonus in der Umsatzsteuer




Die Förderung der Elektromobilität in Deutschland besteht unter anderem aus einer Prämie (sogenannter Umweltbonus) für Käufer von Elektrofahrzeugen, Hybridelektrokraftfahrzeugen (Plug-in-Hybriden) und Brennstoffzellenfahrzeugen. Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat sich zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Prämie geäußert.

Die Höhe des Umweltbonus beträgt 4.000 EUR für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge und 3.000 EUR für Plug-in-Hybride. Er wird jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert. Antragsberechtigt sind unter anderem Privatpersonen, Unternehmen und Vereine.

Der staatliche Anteil des Umweltbonus wird direkt vom BAFA an den Zuwendungsempfänger ausbezahlt. Diese Zahlung ist ein sogenannter echter Zuschuss, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Förderung durch die Industrie erfolgt durch einen Rabatt, den der Händler beim Verkauf gewährt. Er muss den Kaufpreis entsprechend mindern. Durch die Minderung des Kaufpreises mindert sich gegebenenfalls auch der Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Fahrzeugs. 

Beim Leasing besteht die Möglichkeit, den Bundesanteil der Förderung an den Leasinggeber oder den Händler abzutreten. Bei der Abtretung an die Leasinggesellschaft wird der Bonus als umsatzsteuerpflichtige Leasingsonderzahlung angesetzt. Die Leasinggesellschaft hat darüber entsprechend abzurechnen. Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Leasingnehmer kann einen Vorsteuerabzug daraus geltend machen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2017)