Entgeltlicher Verzicht auf Lieferrecht: Durchschnittssatzbesteuerung ist nicht auf Abstandszahlung anwendbar




Land- bzw. Forstwirte können für Umsätze, die sie im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausführen, die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, so dass feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer gelten. Da beide Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast an.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die günstige Durchschnittssatzbesteuerung nicht für Abstandszahlungen gilt, die ein Landwirt für den Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht erhält. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Landwirt vertraglich verpflichtet, über mehrere Jahre hinweg 70 % seiner erzeugten Lebensmittel (Feldsalat, Rucola, Zwiebeln etc.) an eine KG zu liefern. Zwei Jahre später folgte eine vorzeitige Vertragsauflösung, in deren Zuge die KG dem Landwirt für das erlöschende Lieferrecht und die damit verbundenen Einbußen eine Abstandszahlung von 121.770 EUR leistete.

Das Finanzamt besteuerte die Zahlung mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % und argumentierte, dass in dem Verzicht keine landwirtschaftliche Dienstleistung zu sehen sei. Der Landwirt wollte hingegen den günstigen Durchschnittssatz (vorliegend 10,7 %) auf die Zahlung anwenden.

Der BFH urteilte, dass die Regelungen zur Durchschnittssatzbesteuerung eng auszulegen sind und vorliegend nicht greifen. Der Verzicht auf ein Lieferrecht ist keine begünstigte landwirtschaftliche Leistung im Sinne des Europarechts. Die Anwendung der Durchschnittssätze setzt voraus, dass es sich um eine Leistung handelt, deren Erbringung typischerweise zu einer entsprechenden Mehrwertsteuer-Vorbelastung beim Landwirt führt. Dies trifft bei dem Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht nicht zu, denn die Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs wird für einen solchen Verzicht nicht benötigt - der Landwirt muss keine mit Vorsteuer belasteten Eingangsleistungen (z.B. Maschinen, Betriebsstoffe, Saatgut) beziehen, um einen Verzicht auszusprechen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2024)