Erbbaurecht: Steuerpflichtigkeit der Rückübertragung




Ein Erbbaurecht ist eine interessante Sache. Oftmals wird ein Grundstück für einen längeren Zeitraum gepachtet, um beispielsweise ein Haus darauf zu errichten. So spart man sich den Kaufpreis für ein Grundstück, muss dafür aber einen Pachtbetrag zahlen. Wie ist es aber, wenn man ein Erbbaurecht vorzeitig rücküberträgt und dafür eine Entschädigungszahlung für die entgangenen Pachteinnahmen erhält. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung steuerpflichtig ist oder nicht.

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, bei der eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde. Hierbei ging es unter anderem um die entgeltliche Rückübertragung eines Erbbaurechts, welches der Klägerin zuvor eingeräumt wurde. Die Klägerin hatte die Raten für den Rückkauf steuerlich nicht berücksichtigt. Sie war der Ansicht, dass der Rückkauf erst nach Ablauf von zehn Jahren erfolgt sei und sie den Marktwert realisiert habe, der sich an den noch zu erzielenden Einnahmen während der noch bevorstehenden Laufzeit des Erbbaurechts orientiert habe. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, es handele sich um Entschädigungszahlungen, die als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen seien.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Zahlungen für die Rückübertragung des Erbbaurechts wurden durch das Finanzamt zutreffend den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet. Sie wurden als Entschädigung für die Aufgabe des Pachtverhältnisses gezahlt. Durch die Rückübertragung des Erbbaurechts konnte der Pachtvertrag mit dem Pächter nicht mehr fortgesetzt werden und wurde vorzeitig beendet. Allerdings flossen weiterhin Zahlungen. Diese dienten als Ersatz für die entfallenden Pachteinnahmen. Sie sind somit als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig.

Hinweis: Nach Überzeugung des Senats steht dieser Wertung nicht entgegen, dass eine Drucksituation der Klägerin bei Vertragsschluss nicht erkennbar ist. Die Besteuerung der Entschädigung setzt auch keine Drucksituation voraus.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2024)