Erbschaftsteuer: Steuerfreiheit des Familienheims nach Renovierungsphase
Erbt man ein Familienheim, kann dies unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit sein. Eine der Voraussetzungen ist, dass es vom Erben selbst genutzt wird. Das bedeutet, dass dieser in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten in das Haus ziehen und dort auch tatsächlich wohnen muss. Aber was ist, wenn man noch nicht in das Haus einziehen kann, weil es erst renoviert werden muss? Verlängert sich dann der Zeitraum? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Der Kläger erbte von seinem im Jahr 2013 verstorbenen Vater eine Doppelhaushälfte. Mit seiner Familie bewohnte er bereits die daran angrenzende Doppelhaushälfte. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger die Doppelhaushälften und führte in der Hälfte des Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen durch. Ab dem Jahr 2016 nutzte er dann das gesamte Haus selbst. Am 01.02.2016 beantragte der Kläger eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids und eine Steuerbefreiung für das Familienheim. Dies wurde allerdings vom Finanzamt abgelehnt. Nach dessen Ansicht war die Verzögerung des Einzugs dem Kläger anzulasten. Der Kläger führte an, dass er bereits nach dem Tod des Vaters mit den Renovierungsmaßnahmen begonnen habe. Diese hätten sich aber aufgrund einer vorher erforderlichen Trockenlegung und der angespannten Auftragslage der Handwerker so lange verzögert.
Vor dem FG hatte die Klage keinen Erfolg. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erwerber die Absicht hat, das Haus selbst zu nutzen, und diese auch tatsächlich umsetzt. Hierfür ist nach Ansicht der Rechtsprechung ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen. Renovierungsmaßnahmen sind nur Vorbereitungshandlungen. Wird hierbei der Zeitraum von sechs Monaten überschritten und erfolgt die tatsächliche Nutzung erst später, kann eine Bestimmung zur Selbstnutzung immer noch unverzüglich sein, wenn der Erwerber die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Im Streitfall war dieser Zeitraum jedoch weit überschritten. Der Kläger hätte sich um andere, schnellere Möglichkeiten zur Trockenlegung des Hauses kümmern müssen. Die maßgeblichen Umbauarbeiten begannen erst Anfang 2016 und damit mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers. Des Weiteren hat der Kläger Bilder vorgelegt, nach denen das Haus erst im Herbst 2014 geräumt und entrümpelt wurde. Also mehr als sechs Monate nach dem Tod des Erblassers.
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(aus: Ausgabe 05/2020)