Erbschaftsteuer: Stundung ist keine Ermessensentscheidung
Wenn Sie ein Vermietungsobjekt erben, kann es sein, dass Ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die anfallende Erbschaftsteuer zu bezahlen. Wenn die Steuer nur beglichen werden kann, indem das Objekt veräußert wird, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass die Steuer zinslos gestundet wird. Aber was ist, wenn schon von Anfang an feststeht, dass ein Teil des Grundbesitzes verkauft werden muss? Kann die Steuer dann noch immer gestundet werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste das entscheiden.
Die Klägerin beerbte im Jahr 2013 als nichtbefreite Vorerbin ihre Tante. Die noch minderjährigen Kinder der Klägerin waren als Nacherben bestimmt. Der Nachlass bestand aus mehreren begünstigten Mietwohngrundstücken, damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und einem Kontoguthaben. Das geerbte Guthaben und das eigene Vermögen der Klägerin reichten nicht zur Begleichung der anfallenden Erbschaftsteuer aus und Kreditmöglichkeiten bestanden nicht. Deshalb wollte die Klägerin von Anfang an Teile des geerbten Grundbesitzes veräußern. Weil die minderjährigen Nacherben durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden mussten, zogen sich die Vorgänge aufgrund der erforderlichen Zustimmung hin. Die Klägerin beantragte die Stundung der Steuer. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab mit der Begründung, dass die Klägerin bereits von Anfang an eine teilweise Veräußerung des Grundbesitzes geplant habe.
Das FG gab jedoch der Klägerin recht. Die zinslose Stundung ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung. Auf Antrag der Klägerin ist die Steuer zu stunden, die auf begünstigtes Vermögen entfällt, wenn die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufgebracht werden kann. Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass bei Vermietung die gestundete Erbschaftsteuer aus den Erträgen entrichtet werden kann. Die Ansicht des Finanzamts, dass durch die geplante Veräußerung die zinslose Stundung ausgeschlossen sei, wiesen die Richter zurück. Nach Auffassung des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor, dass eine geplante Veräußerung stundungsschädlich ist. Es ist unerheblich, ob eine Veräußerung bereits vorher geplant ist oder sich erst später ergibt. Entscheidend ist, dass der Erwerber die Steuer nicht aus dem Nachlass oder aus Eigenmitteln bzw. Krediten begleichen kann. So lange ist zu stunden.
Hinweis: Die Stundung endet, wenn das begünstigte Vermögen veräußert ist. Denn durch den Veräußerungserlös stehen dann die Mittel zur Begleichung der Steuer zur Verfügung.
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(aus: Ausgabe 04/2018)