Ergänzende Altersvorsorge: Wie hoch wird die Versteuerung im Auszahlungsfall sein?
Ein Gespräch mit einem Versicherungsmakler über Altersvorsorge kann erhellend sein, langwierig oder manchmal auch überfordernd. Ein Grund dafür besteht darin, dass unbedingt berücksichtigt werden sollte, wie sich eine Berufsunfähigkeit auf die Versorgung im Alter auswirkt. Zu diesen beiden Bereichen bieten die Versicherungen gerne auch kombinierte Produkte an. Hier ist allerdings aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten. Denn die Kombination einer Altersvorsorge in Form einer privaten Basisrente und einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann zu einer höheren Steuer führen als nötig.
Das musste kürzlich auch ein Mann aus Nordrhein-Westfalen befürchten. Er hatte sich im Jahr 2007 für eine solche Kombination - also Berufsunfähigkeitsversicherung plus Basisrente - entschieden. Den Sonderausgabenabzug für die monatlich gezahlten Prämien hatte er steuermindernd geltend gemacht. Nun sollte er im Zeitpunkt der Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente 58 % versteuern. Doch das Finanzgericht Münster (FG) entschied, dass lediglich 21 % der Rentenzahlungen zur Versteuerung herangezogen werden.
Zwei Umstände sprachen in dem Rechtsstreit zugunsten des Rentners. Zu einen entfielen zwar 51 % der geleisteten Prämien auf die Berufsunfähigkeitsversicherung und nur 49 % auf die Altersvorsorge. Allerdings steckte in den Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung ein kleiner Anteil zur Risikoabdeckung für den Fall, dass bei einer Berufsunfähigkeit die Beiträge für die Altersvorsorge nicht mehr geleistet werden können. Daher kehrte sich das Verhältnis zugunsten der Altersvorsorgeprämie um. Sobald aber der Prämienanteil für die Altersvorsorge mehr als 50 % ausmacht, ist steuerrechtlich nicht mehr von einer Kombination, sondern von zwei separaten Verträgen auszugehen. Die Konsequenz ist dann die Besteuerung der Versicherungsleistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem Ertragsanteil.
Zum anderen gewährleistete die Berufsunfähigkeitsversicherung nur eine Absicherung bis zum 60. Lebensjahr. Insoweit lag eine Versorgungslücke bis zum Renteneintrittsalter vor. In diesem Fall ist die Konsequenz laut Auffassung des FG ebenfalls die Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Nur bei einer lückenlosen Absicherung wäre auch die volle Versteuerung - im Streitfall zu 58 % - vorzunehmen gewesen.
Hinweis: Sie planen die finanzielle Absicherung Ihres Lebens bei einem Versicherungsmakler Ihres Vertrauens? Unterschätzen Sie die steuerlichen Auswirkungen der künftigen Rentenzahlungen nicht.
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(aus: Ausgabe 06/2018)