Erhaltungsaufwendungen: Was passiert mit Werbungskosten nach dem Tod?




Für Hausbesitzer ist es wichtig, von Zeit zu Zeit in das Vermögen zu investieren, damit die Substanz nicht verfällt und man nicht in ferner Zukunft womöglich vermögenslos ist. Hausbesitzer, die gleichzeitig Vermieter sind, können solche Ausgaben natürlich steuerlich absetzen. Erhaltungsaufwendungen vermindern als Werbungskosten die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und führen so zu einer geringeren Steuerlast.

In der Praxis werden solche Erhaltungsaufwendungen manchmal in geringerem Umfang (z.B. beim Austausch einer defekten Heizungsanlage) und manchmal in größerem Umfang (z.B. bei der Erneuerung des kompletten Dachs samt Sanierung des Dachgeschosses und Fassadenerneuerung) getätigt. Die steuerlichen Auswirkungen können also durchaus unterschiedlich hoch sein. Falls ohnehin keine Steuern anfallen, kann es sogar dazu kommen, dass die Erhaltungsaufwendungen steuerlich gar nicht genutzt werden können. Um das zu verhindern, gibt es im Steuerrecht die Möglichkeit, den Abzug der Erhaltungsaufwendungen auf bis zu fünf Jahre zu verteilen.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte eine Hausbesitzerin genau das getan. Erhaltungsaufwendungen von mehr als 250.000 EUR im Jahr 2013 hatte sie auf fünf Jahre verteilt. Allerdings verstarb sie ein Jahr später und die Frage war nun: Was passiert mit den noch nicht genutzten Erhaltungsaufwendungen? Darf der Erbe die Erhaltungsaufwendungen geltend machen?

Das FG konnte diese Entscheidung zwar noch nicht fällen, weil es erst einmal nur um das vorläufige Rechtsschutzverfahren ging (der Erbe hatte die Aussetzung der Vollziehung beantragt). Aber hier zumindest hielten es die Richter für ernstlich zweifelhaft, dass die Übertragung der Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten auf den Erben unzulässig ist. Die Aussetzung der Vollziehung wurde also gewährt. Allerdings haben die Richter auch Zweifel über die Rechtsauffassung des Klägers geäußert, der die Erhaltungsaufwendungen selber nutzen will. Man darf also gespannt sein, wie sich der weitere Verfahrensverlauf gestaltet.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2017)