Erstattungszinsen: Dürfen Erstattungszinsen als vorläufig festgesetzt werden?
Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben und beispielsweise hohe Werbungskosten hatten, erhalten Sie eine Erstattung vom Finanzamt. Wenn der Bescheid später als 15 Monate nach dem Ende des Steuerjahres ergeht, erhalten Sie Zinsen auf die Erstattung. Das gilt umgekehrt auch für Nachzahlungszinsen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekanntlich entschieden, dass der lange Zeit gültige Zinssatz von 0,5 % pro Monat in dieser Höhe mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und geändert werden muss. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem Fall nun entscheiden, ob eine vorläufige Festsetzung der Erstattungszinsen (das heißt, der Bescheid ist noch änderbar) zulässig ist bzw. war.
Die Kläger wurden mit Bescheid vom September 2019 für das Jahr 2017 zusammen veranlagt. Darin wurden auch Erstattungszinsen zu ihren Gunsten festgesetzt. Die Zinsfestsetzung erging vorläufig. Der Bescheid enthielt insoweit den Hinweis, dass die Festsetzung von Zinsen vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat sei. Die Kläger wandten sich gegen die Vorläufigkeit der Zinsfestsetzung. Nach Klageerhebung änderte das Finanzamt den Zinsbescheid noch dahin gehend, dass es die Zinsfestsetzung aufhob und aussetzte.
Die Klage vor dem FG hatte trotzdem Erfolg. Auch durch die Aufhebung der Zinsfestsetzung ist das Rechtsschutzinteresse der Kläger nicht entfallen. Es gab nach Ansicht des Gerichts keine Änderungsmöglichkeit des Bescheids. Durch die Aufhebung des Zinsbescheids und die Aussetzung der Zinsfestsetzung hatte das Finanzamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Außerdem hätte es die Zinsfestsetzung nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen dürfen. Schon zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung stand fest, dass eine spätere Änderung des Bescheids nicht möglich war.
Hinweis: Das BVerfG hat seinerzeit entschieden, dass der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung zur Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 finden musste. Der neue Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 beträgt nunmehr 0,15 % pro Monat.
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(aus: Ausgabe 11/2022)