EU-Kommission: Neues EU-Mehrwertsteuersystem im Warenhandel




Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihres Mehrwertsteueraktionsplans am 25.05.2018 wesentliche Änderungen im aktuellen Mehrwertsteuersystem für den Warenhandel innerhalb der EU vorgeschlagen. Diese Vorschläge sollen ab 01.07.2022 in Kraft treten.

Ziel ist es, einen einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraum zu schaffen, um den Mehrwertsteuerbetrug, der die nationalen Haushalte der EU-Mitgliedstaaten ca. 50 Mrd. EUR pro Jahr kostet, zu bekämpfen. Bereits im Oktober 2017 schlug die EU-Kommission Grundsätze für die Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums vor. Durch die jetzt vorgeschlagenen technischen Maßnahmen sollen Diskussionen in den Mitgliedstaaten über die allgemeinen Grundsätze eines einfacheren und belastbaren endgültigen EU-Mehrwertsteuersystems für den Warenhandel innerhalb der EU angestoßen werden.

Die Umsetzung dieser Maßnahmen macht umfangreiche Änderungen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie erforderlich. Es müssen ca. 200 der insgesamt 408 Artikel dieser Richtlinie angepasst werden.

Im derzeitigen System wird der innergemeinschaftliche Warenhandel in zwei künstliche Transaktionen aufgeteilt: einen von der Mehrwertsteuer befreiten Verkauf im Ursprungsland (Land des Verkäufers) sowie einen besteuerten Kauf im Bestimmungsland (Land des Erwerbers). Der Erwerber meldet in seiner Umsatzsteuererklärung beide Transaktionen: Umsatzsteuer und abziehbare Vorsteuer, ohne tatsächlichen Zahlungsfluss an Mehrwertsteuer.

Durch die Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums soll der grenzüberschreitende Warenhandel als einheitliche steuerpflichtige Lieferung definiert werden. Die Warenlieferungen innerhalb der EU werden somit nicht mehr von der Mehrwertsteuer befreit sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Waren in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem die Beförderung endet. Die Erhebung der Mehrwertsteuer soll durch den Verkäufer erfolgen. Beim Verkauf von Waren an einen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat ist dann der Steuersatz des Bestimmungslandes maßgebend. Es kommt somit zu einem tatsächlichen Zahlungsfluss an Umsatzsteuer, wodurch nationale und EU-grenzüberschreitende Warenerwerbe erstmals gleichbehandelt werden.

Um eine reibungslose Änderung der Mehrwertsteuervorschriften zu gewährleisten, sollen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Onlineportals für alle Business-to-Business-Händler geschaffen werden. Dadurch soll ein einheitliches System zur Abführung der Umsatzsteuer eingeführt werden. Die bisher erforderliche Registrierung in unterschiedlichen EU-Staaten wird dann nicht mehr notwendig sein. Erklärung, Zahlung und Abzug der Umsatzsteuer soll für alle Warenverkäufe innerhalb der EU über dieses einheitliche Onlineportal stattfinden.

Hinweis: Der Vorschlag der EU-Kommission bezieht sich nur auf Warenbewegungen zwischen EU-Ländern und nicht auf zwischen EU-Ländern erbrachte Dienstleistungen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2018)