EuGH-Vorlage: Sind Fahrschulen umsatzsteuerpflichtig?
Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt daran, ob Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B ("Pkw-Führerschein") und C1 umsatzsteuerpflichtig ist. Die Bundesrichter legten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daher die Frage vor, ob Fahrschulen insoweit umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen.
Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind Unterrichtsleistungen zum Erwerb dieser Fahrerlaubnisse umsatzsteuerpflichtig, weil Fahrschulen insoweit keine allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen im Sinne der deutschen Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift sind. Durch das Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH soll nun geklärt werden, ob Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 direkt nach Unionsrecht steuerfrei zu stellen ist.
Hinweis: Sofern ein nationaler Gesetzgeber eine Steuerfreiheit aus der sogenannten Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nur ungenügend umsetzt, können sich Unternehmer direkt auf die (für sie günstigere) Richtlinie berufen. Die nunmehr anstehende Entscheidung des EuGH ist von erheblicher Bedeutung für die gesamte Fahrschulbranche. Betroffene Fahrschulen können ihre Steuerfestsetzungen durch einen Einspruch offenhalten und so ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens erwirken. So lässt sich von späteren (begünstigenden) Entwicklungen auf diesem Rechtsprechungsgebiet für den eigenen Fall profitieren.
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(aus: Ausgabe 10/2017)