Europäischer Gerichtshof: Änderungen in der Besteuerungspraxis von Dienstwagen




Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betrifft die Frage, ob die grenzüberschreitende Überlassung von Dienstwagen an Pendler für dienstliche und private Zwecke am Wohnsitz des Arbeitnehmers der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Entscheidung liegen zwei Sachverhalte zugrunde. Im ersten Fall überließ eine Luxemburger Verwaltungsgesellschaft für Investmentfonds einem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil in Form eines Dienstwagens, den er sowohl für dienstliche als auch für private Zwecke nutzen durfte. Der Arbeitnehmer leistete dafür weder ein Entgelt an seinen Arbeitgeber, noch verzichtete er auf einen Teil des Arbeitslohns oder sonstige Vorteile. Nach deutscher Rechtsprechung würde Umsatzsteuer anfallen.

Der EuGH hat jedoch entschieden, dass hier nicht ohne Weiteres von einer Dienstleistung gegen Entgelt ausgegangen werden könne. Es liege auch keine langfristige Fahrzeugvermietung vor, die nach speziellen umsatzsteuerlichen Leistungsortregeln am Wohnsitz des Arbeitnehmers zu versteuern wäre. Stattdessen seien die besonderen Regeln für die private Nutzung von Firmenvermögen zu beachten. Dabei sei entscheidend, ob der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Dienstwagens vorgenommen habe.

Der zweite Sachverhalt, über den der EuGH zu entscheiden hatte, betraf die entgeltliche Überlassung von Dienstwagen. Ein anderer Arbeitnehmer der Luxemburger Verwaltungsgesellschaft übernahm für die dienstliche und private Nutzung des Dienstwagens ca. 5.700 EUR. Es handelte sich hierbei um eine Dienstleistung gegen Entgelt. Die Zahlung des Arbeitnehmers, die auch die Form eines teilweisen Gehaltsverzichts oder des Verzichts auf sonstige Vorteile annehmen kann, unterliegt damit der Umsatzsteuer im Wohnsitzland des Arbeitnehmers.

Arbeitgeber, die Grenzgänger aus dem EU-Ausland beschäftigen und diesen Pendlern Dienstwagen auch zur privaten Nutzung entgeltlich und für einen Zeitraum von über 30 Tagen überlassen, sind nun für die Abführung der Umsatzsteuer im Wohnsitzland des Arbeitnehmers sowie für form- und fristgerechte Einreichung von Umsatzsteuererklärungen verantwortlich.

Hinweis: Die seit Jahrzehnten geltenden Grundsätze der Finanzverwaltung bringt der EuGH nun zumindest ins Wanken. Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Dienstwagen zur Verfügung stellen, sollten also immer genau prüfen, ob infolge der EuGH-Entscheidung Handlungsbedarf besteht.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2021)