Europäischer Gerichtshof: Bundesgericht darf zweifelhaften Fall nicht willkürlich zurückhalten




Der Europäische Gerichtshof (EuGH) fällt Entscheidungen, die unser aller Leben betreffen. Seine Urteile betreffen alle Lebensbereiche, zum Beispiel Fluggastrechte, Staatsangehörigkeitsrecht, Asylrecht, Urheberrecht und Steuerrecht. Wegen dieser großen Bedeutung verwundert es, dass es für die Bürgerinnen und Bürger der EU keine direkte Klagemöglichkeit vor dem EuGH gibt.

Ist man der Auffassung, dass eine nationale Vorschrift nicht mit dem europäischen Recht im Einklang steht, muss man zunächst vor einem nationalen Gericht klagen. Dieses Gericht kann dann entscheiden, ob es den Fall vor den EuGH bringt. Die Richter haben insoweit ein Ermessen. Dieses Ermessen haben die obersten Bundesgerichte - wie etwa der Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht oder der Bundesfinanzhof - allerdings nicht. Verfahren, in denen die Auslegung des europäischen Rechts zweifelhaft ist, müssen sie dem EuGH vorlegen. Allerdings ist nicht ausdrücklich geregelt, was passiert, wenn die obersten Bundesgerichte dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Pflicht zur Vorlage erst dann als verletzt gilt, wenn die Vorlagepflicht willkürlich nicht beachtet wird. Das ist dann der Fall, wenn der Verzicht auf die Vorlage des Streitfalls beim EuGH nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.

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(aus: Ausgabe 02/2017)