Familie am Beschäftigungsort: Haus am früheren Wohnort reicht nicht für doppelte Haushaltsführung




Eine doppelte Haushaltsführung bietet jede Menge Steuersparpotential. Dieses lässt sich heben, wenn der Zweitwohnsitz aus beruflichem Anlass bezogen wird. Für Angestellte gibt es dann zusätzliche Werbungskosten und für Selbständige weitere Betriebsausgaben.

Als wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung gilt seit jeher, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin am Erstwohnsitz befindet. Für Eltern mit Kindern und verheiratete Paare ist es in der Regel unproblematisch, dem Finanzamt glaubhaft zu vermitteln, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort des Familienwohnsitzes ist. Im Fall eines verheirateten Chirurgen aus Thüringen, der seine Praxis in Bayern betrieb, war das schon ein wenig komplizierter.

Denn seine Ehefrau arbeitete in seiner Münchener Praxis mit und seine Kinder gingen ebenfalls am Beschäftigungsort zur Schule. Das Finanzamt fragte sich daher, weshalb der Familienwohnsitz in Thüringen sein soll, wenn sich das Familienleben doch in Bayern abspielt. In Thüringen stand zwar noch das Einfamilienhaus am früheren Wohnort der Familie und es fanden auch regelmäßig Heimfahrten statt. Die Ausführungen der Familienmitglieder ließen allerdings Zweifel offen, ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich in Thüringen lag.

Daher erkannte das Finanzgericht München die doppelte Haushaltsführung nicht an. Denn wenn das Familienleben mit sämtlichen Familienmitgliedern am Beschäftigungsort gelebt wird, erscheint es unrealistisch, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen woanders liegen soll. Das Einfamilienhaus verglichen die Richter in diesem Fall eher mit einer Ferienwohnung.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2017)