Fernstudium: Ausbildung führt zu Anspruch auf Kindergeld




Für Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden, haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld - zumindest bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Wie weit der Begriff der Ausbildung dabei zu fassen ist, hat kürzlich das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) der Familienkasse klarmachen müssen, die der Mutter einer studierenden Tochter das Kindergeld gestrichen hatte. Die Begründung der Familienkasse: Die Tochter habe zum einen "nur" ein Fernstudium absolviert und die Ausbildungsstätte im Durchschnitt lediglich 3,5 Stunden pro Woche besucht. Zum anderen ließ sich die Tochter als Tierphysiotherapeutin ausbilden - ein richtiger Ausbildungsberuf sei das wohl nicht.

Doch weit gefehlt: Die Mutter war vor dem FG erfolgreich. Aus zwei Gründen erkannten die Richter die Ausbildung der Tochter an: Erstens ist der Begriff der Ausbildung gesetzlich nicht definiert. Grundsätzlich, so die Argumentation der Richter, existiert das Berufsfeld des Tierphysiotherapeuten. Ein gesetzlicher Rahmen rund um die Ausbildung, die Anerkennung eines Berufsverbandes oder Ähnliches ist nicht gefordert.

Und zweitens ist auch der weitere angeführte "Makel" der Ausbildung - die fehlende Mindestorganisation und der geringe Stundenumfang - fernab jeglicher gesetzlicher Voraussetzungen. Sofern der Auszubildende sich tatsächlich ausbilden lässt und am Ende einen Berufsabschluss, Zwischenabschluss, Schulabschluss oder Ähnliches erlangt, sind Zweifel an der Ausbildung unangebracht. Im Streitfall hatte die Tochter dokumentieren können, inwieweit eine Vor- und Nachbereitung der Präsenztermine des Fernstudiums notwendig ist. In entsprechenden Prüfungen der einzelnen Fächer war sie bestens bewertet worden. Ein Mangel an ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen, was auch zu einem Ausschluss von Kindergeld hätte führen können, lag also ebenso wenig vor.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2018)