Finanzamt bindet sich: Verbindliche Auskunft schafft Rechtssicherheit




Nicht nur im zwischenmenschlichen Miteinander ist Verbindlichkeit ein hohes Gut - auch im Verhältnis zwischen Steuerzahler und Finanzamt möchte man auf das Wort des anderen vertrauen können.

Um diese Verlässlichkeit herzustellen, bietet sich eine verbindliche Auskunft an: Beantragt der Steuerzahler eine solche beim Finanzamt, kann er rechtssicher abklären, welche steuerlichen Folgen ein noch nicht verwirklichter Sachverhalt (z.B. eine geplante Firmenumstrukturierung) haben könnte.

Die Auskunft löst zwar Gebühren aus, bietet aber den Vorteil, dass sich das Finanzamt an die darin enthaltenen Aussagen bindet. Wird der Sachverhalt vom Steuerzahler später wie angekündigt umgesetzt, kann er sich im Besteuerungsverfahren also auf die Auskunft berufen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat in einer aktualisierten Verfügung nun Einzelfragen zur Antragstellung und zum (notwendigen) besonderen steuerlichen Interesse an der Auskunftserteilung aufgegriffen. Die Aussagen im Überblick:

  • Inhalt des Antrags: Die Finanzämter sollen nur solche Schreiben als Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden und bestimmte Inhalte aufweisen wie beispielsweise eine genaue Bezeichnung des Antragstellers, eine umfassende und abschließende Darstellung des geplanten Sachverhalts, eine Begründung, warum ein besonderes steuerliches Interesse an der Auskunft besteht, eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems und der eigenen Rechtsauffassung und eine Formulierung der konkreten Rechtsfrage(n). Ist der Antrag unvollständig, soll das Finanzamt dem Antragsteller die Gelegenheit geben, seinen Antrag nachzubessern.
  • Besonderes steuerliches Interesse: Eine verbindliche Auskunft setzt voraus, dass der Antragsteller ein besonderes steuerliches Interesse an der Auskunftserteilung hat. Nach der Verfügung des BayLfSt ist ein solches Interesse nur gegeben bei Sachverhalten, die schwierig zu lösende steuerliche Fragen aufwerfen, und Fragestellungen, die nicht bereits durch ein (im Bundessteuerblatt I veröffentlichtes) Schreiben des Bundesfinanzministeriums oder die (im Bundessteuerblatt II veröffentlichte) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt worden sind.
  • Missbräuchliche Antragstellung: Haben die Finanzämter den Verdacht, dass Anträge missbräuchlich bei mehreren Finanzämtern gestellt werden, müssen sie diese Fälle vor der Auskunftserteilung an das BayLfSt melden.
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(aus: Ausgabe 12/2018)