Foodsharing: OFD NRW äußert sich zur steuerlichen Behandlung




Nicht nur Bedürftige nehmen Anstoß an der allgegenwärtigen Lebensmittelverschwendung, auch die Medien berichteten in jüngerer Vergangenheit immer wieder über die dem hiesigen Bürokratismus geschuldete Vernichtung von noch verzehrbaren Nahrungsmitteln. So müssen sich zum Beispiel Supermärkte von Gesetzes wegen derjeniger Lebensmittel entledigen, deren Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist. In den meisten Fällen ist dieses Essen aber noch konsumierbar, und zwar ohne Einschränkung in Hinblick auf Geschmack oder Bekömmlichkeit.

Deshalb haben sich in letzter Zeit sogenannte Foodsharing-Vereine etabliert, die es sich zum Ziel gesetzt haben, diesem Missstand entgegenzuwirken. Einerseits verwirklichen sie dieses Ziel, indem sie entsprechende Nahrungsmittel an interessierte Abnehmer weitergeben, andererseits wollen sie durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit auf ein entsprechendes Bewusstsein der Bevölkerung hinwirken.

Doch wer einen Verein gründet, muss sich auch noch um eine weitere Bürokratieinstanz kümmern: das Finanzamt. Ein Foodsharing-Verein ist als Körperschaft grundsätzlich sowohl körperschaft- als auch gewerbesteuerpflichtig. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) hat nun aber verfügt, dass Foodsharing-Vereine - jedenfalls bei entsprechender Gestaltung der Satzung - wegen der Förderung des Umweltschutzes steuerbefreit sein können.

Hinweis: Leider gehen Nahrungsmittelspender, die den Foodsharing-Vereinen noch verzehrbare Lebensmittel überlassen, leer aus, wenn sie eine Spendenquittung haben möchten. Die OFD NRW weist darauf hin, dass eine Zuwendungsbestätigung nicht ausgestellt werden darf, da die Ware mangels Veräußerbarkeit keinen Wert mehr hat.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 01/2019)